Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Aufsichtsratsmitglieder gehören in manchen Fällen (zumindest bei personalistisch strukturierten Gesellschaften) zum Kreis der Gesellschafter, so dass auch die AR-Vergütungen insoweit unter dem Gesichtspunkt der vGA auf ihre Angemessenheit geprüft werden müssen. Sind Nichtgesellschafter im Aufsichtsrat vertreten, so sind deren Beziehungen zu den Gesellschaftern unter dem Aspekt nahe stehender Pers zu würdigen; s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 500ff und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Nahe stehende Personen". Entspr gilt für Beiratsvergütungen; dazu s auch § 8 Abs 3 KStG Teil E "Beirat".

Sind die AR-Vergütungen an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Pers unangemessen hoch oder steht nicht die Überwachung der Geschäftsführung im Vordergrund, so ist die Vergütung unter Anwendung des § 8 Abs 3 S 2 KStG auf den angemessenen Teil zu reduzieren. Von dem verbleibenden (angemessenen) Betrag fallen dann 50 % unter das Abzugsverbot nach § 10 Nr 4 KStG; dazu s § 10 KStG Tz 83ff.

Zur stlichen Beurteilung von Sonderzuwendungen einer Gen an ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied, das gleichzeitig Mitglied der Gen ist, s Urt des BFH v 20.01.1993 (BStBl II 1993, 376).

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