Stand: EL 112 – ET: 12/2020

Auch Vorteilszuwendungen an nahe stehende Pers eines Gesellschafters können zur Annahme einer vGA führen. Dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 500ff.

Handelt es sich um die nahe stehende Pers eines beherrschenden Gesellschafters oder einer beherrschenden Pers-Gr mit gleichgerichteten Interessen, so sind für die Prüfung einer vGA die strengen Maßstäbe für beherrschende Gesellschafter zu beachten ("Rückwirkungsverbot"); dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 200ff; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Beherrschender Einfluss"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Klare vorherige Vereinbarung".

Zur Zurechnung der vGA s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 514ff.

Zu schenkstlichen Folgen bei vGA an nahe stehende Pers eines Gesellschafters s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 668ff.

Zu verdeckten Einlagen durch nahe stehende Pers des Gesellschafters s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 23ff; zu den sich daraus ergebenden schenkstlichen Fragen s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 120ff.

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