Tz. 83
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Ebenso, wie die Aufsichtsratsvergütungen zur Hälfte als BA abzb sind, sind Rückzahlungen von Aufsichtsratsvergütungen zur Hälfte als stpfl BE anzusetzen. Dies ergibt sich uE im Umkehrschluss aus § 10 Nr 4 KStG (ebenso hierzu s Urt des RFH v 08.02.1938, RStBl 1938, 494; s Tz 41 zum sog actus contrarius bei der Rückzahlung nabzb Ausgaben und s OFD Magdeburg v 12.11.2002, FR 2003, 48).
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