Hinweis:

Die nachstehende Fassung des § 36 KStG ist die, die nach § 34 Abs 13f KStG idFd JStG 2010 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Endbestände iSd § 36 Abs 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind. Die durch das JStG 2010 neugefassten Passagen sind durch Unterstreichen kenntlich gemacht. Die durch das JStG 2010 gestrichenen Passagen sind in Kursivschrift als Klammertext hinzugefügt.
Durch das Kroatien-StAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde § 34 KStG grundlegend neu gestaltet. Der bisherige Abs 13f wurde zum neuen Abs 11. IRd Änderungen erfolgten auch redaktionelle Anpassungungen in Abs 2 S 3 der dort enthaltenen Fassung des § 36 KStG. Diese Anpassungen sind in dem folgenden Text durch Unterstreichen und Kursivschrift kenntlich gemacht.

Ausgewählte Literaturhinweise:

Alber, Übergangsregelungen zur Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren, GestStB 12/2000, 396;

Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000 Beil 10;

Frotscher, Die kstliche Übergangsregelung nach dem StSenkG, BB 2000, 2280;

Klapdor/Hild, Die Übergangsregelungen im neuen KSt-Recht, DStZ 2000, 737;

Neu/Neumann/Neumayer, St-Optimierung nach der Unternehmens-StRef, Sonderheft EStB/GmbH-StB 2000;

Röser, Überlegungen zur Vermeidung nachteiliger Effekte aus der Umgliederung des VEK zum 31.12.2000, GmbHR 2000, 1189;

Wesselbaum-Neugebauer, Unternehmens-StRef 2001: Auswirkungen der Umstrukturierung der EK-Gliederung auf die Gesamt-St-Belastung des AE und der ausschüttenden Gesellschaft, DStR 2000, 1896;

Dötsch/Pung, Ausgewählte Fragen zur letztmaligen Anwendung des Anrechnungsverfahrens sowie zur erstmaligen Anwendung des Halbeink-Verfahrens, GmbHR 2001, 641;

Düll/Fuhrmann/Eberhard, Verlustvor- und -rücktrag beim Übergang zum neuen KSt-System, DStR 2001, 641;

Förster/Ott, Ausgewählte Beispiele zur Zwangsumgliederung des VEK, Stbg 2001, 349;

Prinz, Leitgedanken zum Übergang des VEK auf das neue KSt-System und zur Ausschüttungspolitik, GmbHR 2001, 125;

Prinz/Thurmayr, Die "doppelte EK 45-Umgliederungsfalle": Ist die Saldierung von empfangenen und geleisteten GA einer Kap-Ges ges ausgeschlossen? GmbHR 2001, 798;

Uhl/Geißelmeister, "Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren" zur optimalen Nutzung des KSt-Guthabens? DStR 2001, 385;

Dötsch/Pung, Zeitliche Abgrenzung von Anrechnungs- und Halbeink-Verfahren: BMF-Schr v 06.11.2003, DB 2003, 2514,

Kamer, Aktivierung bereits verlorener KSt-Guthaben durch Feststellung einer vGA, DStR 2003, 1963;

Schönwald, Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeink-Verfahren, StStud 2003, 296;

Schiffers, Zeitliche Abgrenzung von Anrechnungs- und Halbeink-Verfahren, GmbH-StB 2004, 21;

Schlagheck, Abstimmung des VEK, StBp 2004, 302;

Semmler, Erhöhung der Bestände des EK 45 und des EK 40 gem § 36 Abs 2 KStG nF, NWB 2004, 510 unter "Meinungen-Stellungnahmen";

Binnewies, Das Ende des Fiskalspiels mit dem KSt-Guthaben, GmbHR 2010, 408;

Druen, Unternehmensbesteuerung und Verfassung im Lichte der jüngeren Rspr des BVerfG – Anm zum Beschl des BVerfG v 17.11.2009 zur Verfassungswidrigkeit von Umgliederungsverlusten beim KSt-Minderungspotenzial, DStR 2010, 513;

Holst/Nitzschke, Vernichtung von KSt-Minderungspotenzial trotz der Neuregelung durch das JStG 2010, DStR 2011, 1450;

Kasperczyk/Hübner, Wie viel vernichtetes KSt-Guthaben kann gerettet werden?, DStR 2011, 1446;

Schönwald, JStG 2010: Änderungen bei der Umgliederung des VEK, NWB 2011, 1276.

1 Allgemeines; Rechtsentwicklung

1.1 Der Gesetzesaufbau des § 36 KStG; Rechtsentwicklung

 

Tz. 1

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

§ 36 KStG gehört zu den Sondervorschriften des Sechsten Teils des KStG, die den Übergang vom kstlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren regeln. Die Vorschrift, die nur für den Feststellungszeitpunkt im Schnittpunkt zwischen dem früherem und dem neuen Recht von Bedeutung ist, enthält folgende Regelungen:

§ 36 Abs 1 KStG regelt, dass die Teilbeträge des VEK (bei kj-gleichem Wj: auf den 31.12.2000; bei abw Wj 2000/2001: auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wj) zu ermitteln sind, und zwar ausgehend von den nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999 festgestellten Teilbeträgen.

§ 36 Abs 2 KStG korrigiert die nach Abs 1 ermittelten Endbestände der Teilbeträge des EK 45 bis EK 04 zum Schluss des oa Wj

a) um die erst im folgenden Wj eintretende EK-Verringerung infolge von GA, die noch nach altem Recht abzuwickeln sind (im Einzelnen s Tz 13 ff) und
b) um die (erst im folgenden Wj eintretende) EK-Erhöhung infolge von Dividendenerträgen, die nach § 34 Abs 12 S 2ff KStG einer Nach-St von 45 % bzw 40 % unterliegen (im Einzelnen s Tz 19 ff).

Infolge der Regelung des § 36 Abs 2 KStG weichen auf diesen Stichtag das VEK lt St-Bil und lt Gliederungsrechnung um zwei zusätzliche zu den in § 29 Abs 1 KStG 1999 genannten Positionen voneinander ab.

§ 36 Abs 3 KStG (durch das JStG 2010 gestrichen) sieht in einer Vorstufe des eigentlichen Systemübergangs die Umgliederung eines Positivbestands beim EK 45 (auf EK 40 + und EK 02 ./.) vor; s Tz 24 ff.

§ 36 Abs 4 KStG enthält eine Umgliederungsvorschrift für den Fall, dass die Summe der unbelasteten Teilbeträge EK 01–EK 03 negativ ist; s ...

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