Pohl, Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Organschaftsfällen, DB 2008, 84;

Rogall, Thesaurierungsbegünstigung – Regelungslücken bei der Organschaft und der doppelstöckigen PersGes, DStR 2008, 429;

von Freeden/Rogall, Organschaftliche Mehr- und Minderabführungen im Anwendungsbereich der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG, FR 2009, 785.

 

Tz. 1611

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 34a Abs 1 EStG können nicht entnommene Gewinne eines Personenunternehmens nach dem besonderen St-Satz von 28,25 % besteuert werden. Dieser nicht entnommene Gewinn aus Gew ist der St-Bil-Gewinn, vermindert um den Betrag, um den im maßgebenden Wj die Entnahmen die Einlagen übersteigen (s § 34a Abs 2 EStG). Entnimmt der Stpfl die ermäßigt besteuerten Gewinne in späteren Jahren, erfolgt eine Nachversteuerung von weiteren 25 % (§ 34a Abs 4 EStG). Ziel dieser Regelung ist es, Einzelunternehmer und MU einer PersGes mit ihren Gewinn-Eink in vergleichbarer Weise wie Kap-Ges zu besteuern.

Von der OG abgeführte Gewinne erhöhen bei einer OT-PersGes den H-Bil- und den St-Bil-Gewinn. Damit geht eine Erhöhung des nicht entnommenen Gewinns iSd § 34a Abs 2 EStG einher (s Schr des BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rn 11), dh auch das einer OT-PersGes zugerechnete Organeinkommen kann der Tarifbegünstigung nach § 34a EStG unterliegen (dazu auch s § 19 KStG Tz 29). Die aA von Thiel (DB 2002, 1341), wonach es sich bei der Gewinnabführung der OG aus der Sicht des OT um eine stfreie Einnahme handelt, wird nicht geteilt. Würde es sich um stfreie Einnahmen handeln, käme es insoweit nicht zur Gewährung der Thesaurierungsbegünstigung.

Von Freeden/Rogall (FR 2009, 785), weiter s Rogall (DStR 2008, 432), wollen im Fall einer organschaftlichen Minderabführung die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG nicht auf den tats abgeführten Gewinn begrenzt wissen, sondern auf den höheren St-Bil-Gewinn der OG abstellen, dh sie wollen als begünstigten nicht entnommenen Gewinn die Summe aus Gewinnabführung und Einlage (bei Wj, die vor dem 01.01.2022 enden: aktivem AP) ansetzen. IE wirkt sich eine Entnahme im Jahr einer Mehrabführung nicht "begünstigungsschädlich" auf eine nachfolgende gegenläufige Minderabführung aus.

 

Tz. 1612–1614

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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