Schön, Kirchliche Hoheitsbetriebe, DStZ 1999, 701.

 

Tz. 39

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Eine Förderung kirchlicher Zwecke liegt nach § 54 Abs 1 AO vor, wenn die Zwecke einer Religionsgemeinschaft, die Kö d öff Rechts ist, selbstlos gefördert werden sollen. Zu den Religionsgemeinschaften in der Rechtform der KöR zählen auch die Zeugen Jehovas (s Tz 33).

Welche Zwecke im Einzelnen als Förderung kirchlicher Zwecke anzusehen sind, ist der Aufzählung des § 54 Abs 2 AO zu entnehmen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend; so wird eine Förderung kirchlicher Zwecke auch von Vereinen wahrgenommen, die zur Durchführung von Kirchentagen gegründet werden (s Vfg der OFD Ddf v 01.07.1982, DB 1982, 1596).

Zur formellen Satzungsmäßigkeit bei kirchliche Zwecke verfolgenden Kö s Urt des Nds FG v 19.08.1997 (EFG 1998, 596), bestätigt durch Urt des BFH v 21.07.1999 (BFH/NV 2000, 297).

Werden Zwecke einer Religionsgemeinschaft gefördert, die nicht Kö d öff Rechts ist, kann die Anerkennung als gemeinnützig in Betracht kommen (s AEAO zu § 54; s Tz 33 "Religiöse Zwecke").

Einzelheiten zum Begriff "Förderung kirchlicher Zwecke":

  • Die Verwaltung von Kirchenvermögen (s § 54 Abs 2 AO) setzt voraus, dass es sich um Vermögen handelt, das im rechtlichen Eigentum einer Kirche steht. Bei einer Verwaltung kirchlichen Vermögens ist nicht zusätzliche Voraussetzung, dass diese Verwaltung gemeinnützig oder mildtätig erfolgt; erforderlich ist jedoch ein selbstloses Handeln (s Urt des BFH v 24.07.1996, BStBl II 1996, 583, LS 2 und Urt-Gründe II B 2 b, bb).
  • Auch die Übernahme kirchlicher Bauaufgaben gehört zu den kirchlichen Zwecken (s Urt des BFH v 24.07.1996, BStBl II 1996, 583 Urt-Gründe II B 2 b), bb).
  • Bei anderen wirtsch Betätigungen wird den Kirchen und den von ihnen gegründeten privatrechtlich organisierten Gesellschaften trotz des verfassungsrechtlich geschützten weitgefassten kirchlichen Öffentlichkeitsauftrags keine StFreiheit garantiert (s Urt des BFH v 13.08.1986, BStBl II 1986, 831). Damit gelten insoweit die Regelungen der §§ 64, 65 AO.
  • Bei kirchlichen Zwecken ist der Spendenabzug (s § 10b EStG, § 9 Abs 1 Nr 2 KStG) stets zulässig.
  • Auch die Ausdehnung der StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG auf ausl Kö, die in der EU oder im EWR-Raum ansässig sind, hat nicht zur Folge, dass dort ansässige Religionsgemeinschaften, die nach dem Recht ihres Heimatstaates KöR sind, für die Anwendung des § 54 Abs 1 AO den inl Religionsgemeinschaften, die KöR sind, gleichgestellt werden. Der Inl-Bezug des § 51 Abs 2 AO (s Tz 10) hat daher für § 54 AO keine praktische Bedeutung (s BT-Drs 16/11108, 56).

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