Tz. 227

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Zur zeitlichen Berücksichtigung der Werterhöhung verweist § 23 Abs 2 S 1 UmwStG auf das "Wj der Veräußerung" oder "eines gleichgestellten Ereignisses". Hierbei handelt es sich nicht um einen Zeitpunkt, sondern um einen Zeitraum ("Wj"), der zudem nicht mit dem VZ (= Kj) für die angesprochenen St-Arten "ESt und KSt" übereinstimmt. Um allerdings die weitere Besteuerung der WG nach Aufstockung und die Verteilung der Aufstockung (und ggf den Untergang von Erhöhungsbeträgen) beurteilen zu können, ist es erforderlich einen konkreten zeitlichen Stichtag für die Werterhöhung zu bestimmen. Im Umkehrschluss aus der Regelung in § 23 Abs 3 S 2 UmwStG zum (fiktiven) Beginn der Abschr aus dem Aufstockungsbetrag kann uE hergeleitet werden, dass der für Zwecke des § 23 Abs 2 UmwStG maßgebende Zeitpunkt für die Bw-Aufstockung ebenfalls der Beginn des Wj der Übernehmerin ist, in welches das die rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung auslösende Ereignis fällt (glA s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 50; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 121 iVm 93; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 106; s Nitzschke, in Blümich, § 23 UmwStG 2006 Rn 87; ebenso s UmwSt-Erl 2011 Rn 23.16; aA s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 632: maßgebend sei der Zeitpunkt der Anteilsveräußerung/Realisierung des gleichgestellten Ereignisses).

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