Tz. 305

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Soweit für Leistungen nach § 27 Abs 8 S 1 KStG oder Nennkap-Rückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gilt die Leistung gem § 27 Abs 8 S 9 KStG als GA, die beim AE zu (stpfl) Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 9 EStG führt (s Urt des BFH v 27.10.2020, BStBl II 2022, 524). Hierzu s Fölsing (BB 2021, 1627). In Fortenwicklung des vorstehenden Urt des BFH v 27.10.2020, sieht es der BFH in den Urt v 04.05.2021 (BFH/NV 2021, 1579 sowie BFH/NV 2021, 1675) als klärungsbedürftig an, ob die Regelung des § 27 Abs 8 S 9 KStG, die keine individuelle Nachw-Möglichkeit einer Einlagenrückgewähr für AE im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Berücksichtigung der EuGH-Rspr mit den Vorgaben der Kap-Verkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Der BFH hat die Rechtssachen an die Vorinstanzen zurückverwiesen und ggf eine Vorlage an den EuGH empfohlen. Hierzu s Behrens/Renner (BB 2016, 1182); s Kahlenberg (ISR 2018, 323); s Jachmann-Michel (DStR 2021, 2400); s Pohl (NWB 2023, 600, 604); sowie s Reichwein (DStZ 2023, 452, 459).

Die in § 27 Abs 8 S 9 KStG geregelte Fiktion knüpft, wohl um Missbräuche zu vermeiden, nicht an eine ausgestellte St-Besch, sondern an die vorgenommene gesonderte Feststellung an. Aufgr der Änderung des S 3 durch das JStG 2022 (s Tz 286), wonach von einer Einlagenrückgewähr sowohl Nennkap-Rückzahlungen als auch die Rückzahlung von nicht in das Nennkap geleisteten Einlagen erfasst werden, wurde S 9 entspr ergänzt.

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