Tz. 185

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Werterhöhung ist antragsgebunden (s § 23 Abs 2 S 1 UmwStG). Das Antragsrecht unterliegt keiner ges Frist und steht nur der übernehmenden Gesellschaft (und nicht dem Einbringenden) zu. Die Abhängigkeit der Werterhöhung, die sich für die Übernehmerin stlich nur vorteilhaft auswirken kann, von einem Antrag ist gleichwohl sachgerecht. Hier ist an Sachverhalte zu denken, bei denen der finanzielle Aufwand für die Umsetzung der Werterhöhung größer als der stliche Nutzen ist. Dies kann bei zB nur marginalen nachträglichen Einbringungsgewinnen gegen Ende der Sieben-Jahres-Frist bei einer übernehmenden Gesellschaft, die schon vor der Einbringung über einen operativen Geschäftsbetrieb verfügte, der Fall sein. Die tats Probleme (zB Bestandsaufnahme der noch vorhandenen WG aus der Einbringung, Bestimmung der Nämlichkeit der WG – insbes bei umfangreichem und schwer zu identifizierbarem Warenbestand –, Bewertung dieser WG, ggf Ermittlung eines Geschäftswerts, Änderung einer (oder mehrerer) St-Bil; geänderte St-Erklärungen etc) und rechtliche Probleme (s Tz 129 ff) können eine Wertaufstockung "unrentabel" machen (ebenso s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 99).

Der Antrag kann – auch im Hinblick auf seine Zweckmäßigkeit, s o – uE zurückgenommen werden, wenn die Rechtsfolgen des Antrags keine Folgewirkungen auf die Besteuerung einer anderen Pers als der der Antragstellerin haben (Regelfall; aA s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 38).

 

Tz. 186

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Der Antrag ist an das für die KSt-Festsetzung der Übernehmerin zuständige FA zu richten (bzw an das Feststellungs-FA im Fall der Einbringung eines MU-Anteils). Der Inhalt des Antrags ist (nur) auf die Inanspruchnahme der Aufstockung nach § 23 Abs 2 UmwStG gerichtet (wird kein Antrag gestellt, erfolgt hieraus die Nichtinanspruchnahme des § 23 Abs 2 UmwStG; ein ausdrücklicher "negativer" Antrag ist nicht erforderlich). Die Regeln über die Aufstockung ergeben sich zwingend aus § 23 Abs 2 UmwStG (nach Verw-Auff "müssen die Höhe und die Zuordnung des Aufstockungsbetrags eindeutig erkennbar sein", s UmwSt-Erl 2011 Rn 23.07). Daher ist der Antrag iSd § 23 Abs 2 S 1 UmwStG bedingungsfeindlich und kann auch nicht auf bestimmte Inhalte des § 23 Abs 2 UmwStG beschr werden.

Da der Antrag auf Wertaufstockung nur die stlichen Verhältnisse eines (einzigen) StPfl – nämlich der übernehmenden Gesellschaft – betrifft und sich stets zu Gunsten der StPfl auswirkt, sind uE keine allzu hohen Anforderungen an die Art und Weise der Antragstellung zu richten. Letztlich dient nämlich das Antragserfordernis (nur) der Verhinderung der Durchführung einer Wertaufstockung gegen die Interessen der übernehmenden Gesellschaft. Folglich kann der Antrag formlos, ggf. auch konkludent, und ohne Fristbindung erfolgen (glA s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 94f; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 38; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 Rn 102; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 606.1). Dabei dürfte die Beantragung einer Bescheinigung gem § 22 Abs 5 UmwStG (noch) nicht gleichsam als Antrag iSd § 23 Abs 2 S 1 UmwStG zu werten sein (schließlich vermitteln die Angaben in der Bescheinigung erst eine Entscheidungsgrundlage für die Zweckmäßigkeit des Antrags, s Tz 185); anders dagegen (dh konkludenter Antrag), wenn die Bescheinigung beim für die Übernehmerin zuständigen FA eingereicht wird oder eine St-Erklärung nebst Bil mit Aufstockungsbeträgen abgegeben wird. Der Antrag ist weder Grundlagenbescheid iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO noch ein rückwirkende Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO.

 

Tz. 187

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ist die Festsetzung der KSt für das Wj, in das das Ereignis für den nachträglichen Einbringungsgewinn fällt, bestandskräftig, kann ein Antrag insoweit nicht mehr berücksichtigt werden. Allerdings kann unter Berücksichtigung allg Grundsätze ein Aufstockungsbetrag in der ersten verfahrensrechtlich noch änderbaren St-Bil erfolgen (unter Verlust der bis dahin möglich gewesenen erhöhten AfA; zust s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 102; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 95; s Nitzschke, in Blümich, § 23 UmwStG 2006 Rn 90; differenziert s Widmann, in W/M; § 23 UmwStG Rn 607, 608).

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