Tz. 210

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 EStG regelt die Besteuerung von Dividendenerträgen

in Abs 1 Nr 1 für den Grundfall, in dem der Inhaber des Stammrechts (Aktie, GmbH-Anteil) und der Dividendenempfänger ein und dieselbe Person sind;
in Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a für den Fall, dass der AE vor dem Gewinnverteilungsbeschl, dh vor dem Entstehen des Dividendenanspruchs, seine künftige Dividendenforderung veräußert, aber das Stammrecht zurückbehält.

In beiden Fällen hat der Inhaber des Stammrechts die Dividende zu versteuern. Im Fall b) führt die spätere Vereinnahmung der Dividende durch den Dividendenscheinerwerber bei diesem nicht zu einem stpfl Kap-Ertrag; er zieht nur eine Forderung ein (s Urt des BFH v 11.12.1968, BStBl II 1969, 188 und v 12.12.1969, BStBl II 1970, 212).

 

Tz. 211

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Keine ausdrückliche Regelung enthält das EStG für folgende Fälle:

Der bisherige AE veräußert das Stammrecht, behält aber den Dividendenschein zurück, und
der bisherige AE veräußert das Stammrecht im Laufe des Jahres. Der für dieses Jahr erwartete Dividendenanspruch wird auf den Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt.
 

Tz. 212

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Zivilrechtlich ist die Verteilung der Dividenden für den Fall des AE-Wechsels in § 101 Nr 2 BGB geregelt; die Regelung betrifft das Innenverhältnis zwischen Anteilsveräußerer und -erwerber (s Lenz, GmbHR 1999, 70). Danach gebührt dem Berechtigten von Dividenden ein der Dauer seiner Berechtigung entspr Teil, dh Dividenden stehen einem AE insoweit zu, als sie auf die Zeit entfallen, während der ihm der Anteil zuzurechnen war. Die Grundregel des § 101 Nr 2 BGB ist jedoch abdingbar. Zwischen dem Anteilsveräußerer und dem Anteilserwerber kann vertraglich jede denkbare Variante der Dividendenverteilung vereinbart werden, jedoch hierzu s Gutbrod (GmbHR 1995, 551) und s Loritz (DStR 1998, 84). Wegen vertraglicher Musterregelungen s Dahlbender (GmbH-StB 2004, 379).

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