Tz. 750

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die stliche Organschaft kommt in vd Ausprägungen vor:

Der Grundfall ist, dass zwischen dem OT, der die Mehrheit der Stimmrechte an der OG hat, und der OG ein GAV abgeschlossen und durchgeführt wird (unmittelbare Organschaft).

 

Tz. 751

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen können mehrere unmittelbare Organschaften auf den unterschiedlichen Beteiligungsstufen bestehen. Wenn zB zwischen der TG und der EG eine finanzielle Eingliederung besteht und ein GAV abgeschlossen ist, ebenso auf der nächsthöheren Beteiligungsstufe zwischen MG und TG, spricht man von einer Organschaftskette (auch mehrstöckige Organschaft oder Kettenorganschaft genannt). Wenn man die Besonderheit außer acht lässt, dass bei einer mehrstöckigen Organschaft eine in organschaftlicher Zeit verursachte Mehr- bzw Minderabführung auf der untersten Organschaftsstufe die Anwendung des § 14 Abs 4 KStG auch auf allen übergeordneten Organschaftsstufen erfordert (dazu s Tz 11116 und 1302), führt diese Erscheinungsform der Organschaft nicht zu Abweichungen im Vergleich mit dem Grundfall der Organschaft. Die Organschaftskette ist im Ergebnis einer Summierung mehrerer unmittelbarer Organschaften, wobei die TG sowohl OG (im Verhältnis zu MG) als auch OT (im Verhältnis zur EG) ist.

 

Tz. 752

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Eine Sonderform der Organschaft ist die mittelbare Organschaft (auch als Klammerorganschaft bezeichnet). Deren Anerkennung stützt sich auf § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 KStG, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen mittelbare Beteiligungen des OT an der OG zum Erreichen der für die finanzielle Eingliederung erforderlichen Mehrheitsbeteiligung mitzuzählen sind. Die mittelbare Beteiligung des OT an der OG kann auch über eine ZwiGes bestehen, die selbst nicht organschaftstauglich ist, zB eine ausl Gesellschaft (s Tz 270, mw Nachw).

 

Beispiel:

Bei Zugrundelegung der vorgenannten Beteiligungsverhältnisse könnte sowohl eine mehrstufige Organschaft (zwischen M-GmbH und T-GmbH einerseits und zwischen T-GmbH und E-GmbH andererseits) als auch eine mittelbare Organschaft (unmittelbare Organschaft zwischen M-GmbH und E-GmbH, wobei die vermittelnde T-GmbH nicht zum Organkreis gehört) begründet werden (s Tz 263ff). In dem letztgenannten Fall wird der GAV (an der T-GmbH vorbei) direkt zwischen der M-GmbH und der E-GmbH abgeschlossen. Dieser Direktabschluss des GAV führt nicht zur Annahme einer vGA der T-GmbH an die M-GmbH (s Tz 753).

 

Tz. 753

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Es stellt sich die Frage, ob der Abschluss eines GAV auf der Grundlage einer mittelbaren Beteiligung zu einer vGA führen kann. Dass in einer Beteiligungskette MG – TG – EG der GAV unmittelbar zwischen EG und MG abgeschlossen und durchgeführt werden kann, ist in § 14 Abs 1 KStG nicht ausdrücklich erwähnt. Die Zurechnung des EG-Einkommens (an TG vorbei) direkt zur MG ist die Folgewirkung der Anerkennung von MG als OT der EG. Wird in einer Beteiligungskette MG-TG-EG ein GAV zwischen MG und EG abgeschlossen (dazu s Tz 326), entgeht der ZwiGes TG der Gewinnanspruch aus ihrer Beteiligung an EG. Besteht zwischen MG und TG ebenfalls ein GAV, müsste die TG den Gewinn der EG ohnehin an die MG abführen. Wenn dagegen zwischen der MG und der TG kein GAV besteht, verzichtet die TG durch Zustimmung zum GAV zwischen MG und EG zugunsten ihrer Gesellschafterin auf den Gewinnanspruch. Dieser Verzicht wird von einem Teil des Fachschrifttums als vGA gewertet (s Rehbinder, ZGR 1977, 581ff und s Brezing, ZGR 1978, 77ff).

AA, uE zutr, inbes s Wassermeyer (DK 2005, 424, 428); weiter s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 235), s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 157), s Kollruss (GmbHR 2004, 1141, 1144) und s Scheidle/Koch (DB 2005, 2656). Danach darf das Ges nicht das, was es in § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 KStG ausdrücklich erlaubt, über § 8 Abs 3 S 2 KStG mit den Folgen einer vGA belegen. So verfährt auch die Fin-Verw. Zu dieser Frage auch s Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 581), weiter s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1810.

Zahlt der OT (MG) der nicht organschaftlich eingebundenen TG einen Ausgleich für die entgangene Gewinnauskehrung der EG, ist dies stlich als verdeckte Einlage der MG in die TG zu beurteilen.

 

Tz. 754

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wegen der Frage, ob der Verzicht eines außenstehenden Gesellschafters auf eine angemessene Az zu einer vGA führen kann, s § 16 KStG Tz 46.

Wegen Besonderheiten der mittelbaren Organschaft

Wegen der stlichen Beurteilung einer verunglückten mittelbaren Organschaft s Tz 1595ff.

 

Tz. 755–759

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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