Tz. 161

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die Rückbeziehung der Einbringung erfolgt nur auf Antrag (s §§ 24 Abs 4 HS 2 iVm 20 Abs 7 S 1 UmwStG). Das Antragsrecht steht nicht dem Einbringenden zu; der stliche Übertragungsstichtag wird von der aufnehmenden Pers-Ges bestimmt (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 172).

 

Tz. 162

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Mit Ablauf des rückbezogenen stlichen Übertragungsstichtags wird das eingebrachte BV dem Einbringenden für Zwecke der ESt, KSt und GewSt letztmals zugerechnet. Ab diesem Zeitpunkt erwirbt der Einbringende eine MU-Stellung an der Übernehmerin (bzw wird eine bereits vorhandene MU-Stellung erweitert). Werden zusätzlich zur Umwandlung WG der Übernehmerin überlassen, entsteht rückwirkend Sonder-BV des Einbringenden bei der Übernehmerin (s Tz 158). Rückwirkend fällt auch ein Entnahmegewinn an, wenn unwes WG von der Einbringung ausgenommen werden und dadurch in das PV des Einbringenden überführt werden (s Tz 132). Infolge der MU-Stellung des Einbringenden ab dem stlichen Übertragungsstichtag nimmt dieser gem den gesellschaftsvertraglichen Regelungen am Gewinn und Verlust der Übernehmerin, am Einbringungsfolgegewinn und an einem Übergangsverlust teil, wenn die Übernehmerin von der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich auf Einnahmen-Überschussrechnung (s § 4 Abs 3 EStG) wechselt.

Zur Behandlung der im Rückbezugszeitraum ausgeschiedenen MU s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 326 ff.

Zur Entstehung eines Rumpf-Wj beim Einbringenden s Tz 148.

 

Tz. 163

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Fraglich ist, ob Entnahmen (und die daraus entstehenden Gewinne) und Einlagen des Einbringenden im Rückbezugszeitraum stlich noch dem Einbringenden zuzurechnen oder iRd Gewinnermittlung der aufnehmenden Pers-Ges zu berücksichtigen sind (dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 171).

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