Tz. 148

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Der Einbringungsstichtag markiert den Zeitpunkt, an dem die Übertragung des BV iSd § 24 Abs 1 UmwStG stlich wirksam wird und die Rechtsfolgen für den Einbringenden und die aufnehmende Pers-Ges eintreten. Diese Problematik hat daher grundsätzliche Bedeutung für die von § 24 UmwStG geregelten Sacheinlagevorgänge. Auf den Zeitpunkt der Sacheinlage:

ist das Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs 2 UmwStG zu beziehen,
entsteht der Einbringungsgewinn (=VZ der Versteuerung),
werden zurückbehaltene (unwes) WG in das PV übernommen (s Tz 132),
entsteht ein Einbringungsfolgegewinn bei der aufnehmenden Pers-Ges (s Tz 179),
wird der Einbringende MU der aufnehmenden Pers-Ges (wichtig für die Gewinnfeststellung) und
hat eine durch die Einbringung gegründete Pers-Ges eine Eröffnungs-Bil zu erstellen.

Ab dem Einbringungsstichtag wird ertragstlich das eingebrachte BV nicht mehr dem Einbringenden zugerechnet, sondern wird bei der Pers-Ges erfasst. Der Einbringende nimmt an der Gewinnverteilung und Gewinnzuweisung der Übernehmerin teil, deren Wj im Fall der Neuerrichtung der Pers-Ges mit dem Einbringungsstichtag beginnt. Bringt eine natürliche Person ihren Betrieb oder eine Kö ihren BgA oder wG ein, endet zum stlichen Einbringungsstichtag das Wj des übertragenen Betriebs; ggf entsteht ein Rumpf-Wj (zu L + F s Urt des BFH v 26.05.1994, BStBl II 1994, 891 und v 25.03.2004, BFH/NV 2004, 1247).

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