Tz. 62

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Bestehen zwischen der übertragenden Kö und der Übernehmerin Forderungen oder Verbindlichkeiten und gehen diese iRd Umwandlung auf die Übernehmerin über, erlöschen sie mit der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg der Übernehmerin durch Konfusion. Ergibt sich durch die Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten ein Gewinn, zB weil die Forderung wertberichtigt war, liegt ein lfd Gewinn der Übernehmerin vor, der nicht Teil des Übernahmeergebnisses ist. Ebenso s Schnitter (in F/D, § 4 UmwStG Rn 65), s van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rn 21), s Bohnhardt (in H/M, 4. Aufl, § 4 UmwStG Rn 240) und s Schmitt (in S/H/S, 7. Aufl, § 4 UmwStG Tz 34). Wegen Einzelheiten s § 6 UmwStG Tz 4ff. Wegen der Frage, ob der Übernahmefolgegewinn auch dann in voller Höhe stpfl ist, wenn die Forderungsabschreibung ganz oder zT stlich nicht anerkannt worden ist, s § 6 UmwStG Tz 16. Zum Fall des Forderungsverzichts gegen Besserungsschein s § 6 UmwStG Tz 13 und s § 3 UmwStG Tz 154. Wegen Gestaltungen durch Vereinbarung eines Rangrücktritts s Tz 22b.

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