Rz. 65

Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der übertragenden Körperschaft und dem übernehmenden Rechtsträger sind in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft zu aktivieren bzw. passivieren. Sie erlöschen eine logische Sekunde nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch Konfusion. Ein sich durch die Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten ergebender Gewinn (Übernahmefolgegewinn) gilt als laufender Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers, der nicht Teil des Übernahmeergebnisses ist.[1] Er entsteht mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags. Bestehen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der übertragenden Körperschaft und den Gesellschaftern der übernehmenden Personengesellschaft, gehen diese mit der Verschmelzung von der übertragenden Körperschaft auf die übernehmende Personengesellschaft über. Bestehen Bewertungsunterschiede auf der Ebene der Gesellschafter und der übertragenden Körperschaft bzw. der übernehmenden Personengesellschaft, sind diese vor dem Hintergrund des Grundsatzes der korrespondierenden Bilanzierung aufzulösen. Daraus kann sich ebenfalls ein Übernahmefolgegewinn ergeben.[2]

[1] Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 4 UmwStG Rz. 62; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 4 UmwStG Rz. 33.
[2] van Lishaut, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 29.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge