Tz. 741

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 2 S 3 KStG muss der über den Mindestbetrag nach § 304 Abs 2 S 1 AktG hinausgehende Betrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtsch begründet sein (sog "Kaufmannstest"). Krit dazu s Ortmann-Babel/Bolik (DB 2018, 1876, 1878). Diese an den Wortlaut des § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG anlehnende Formulierung stellt, wie Weiss/Brühl (BB 2018, 2135, 2139) zutr ausführen, hohe Hürden für die Fin-Verw auf, wenn sie das Bestehen des "Kaufmannstests" in Zweifel ziehen möchte.

Durch den Kaufmannstest soll verhindert werden, dass die besonderen Voraussetzungen der Organschaftsregelungen – insbes das Erfordernis der Gesamtgewinnabführung – zweck- und systemwidrig dadurch unterlaufen werden können, dass von den Beteiligten Az in beliebiger Höhe vereinbart werden. Insbes rein stlich motivierte variable Az, bei denen es an einer sachlichen Begr für die zusätzliche Zahlung von variablen Beträgen fehlt, sind daher schädlich für die stliche Anerkennung der Organschaft (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 13).

In dem Bericht des BT-Fin-Aussch (BT-Drs 19/5595, 61) weisen die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der SPD einschränkend darauf hin, dass der Kaufmannstest insbes in Fällen Bedeutung hat, in denen ein natürlicher Interessengegensatz zwischen dem OT und dem Minderheitsgesellschafter fehlt. Das sei zB der Fall, wenn sie als nahestehende Personen über eine gemeinsame MG als SchwGes gesellschaftlich verbunden sind. Danach hat der Kaufmannstest regelmäßig keine Bedeutung, wenn sich die Beteiligten ohne ein solches Näheverhältnis wie fremde Dritte gegenüberstehen.

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