Tz. 192

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Es ist zu unterscheiden (dazu auch s Tz 145ff):

 

Tz. 193

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

a) Erfolgt die Einziehung der eigenen Anteile unter Herabsetzung des Nenn-Kap, ergeben sich keinerlei stliche Konsequenzen.

Anders jedoch bei einer Einziehung ohne vorangegangenen Erwerb der eigenen Anteile (wg der Zulässigkeit s Tz 145ff). Dann gelten gem Rn 16 des Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) die in dessen Rn 8ff dargestellten Grundsätze (dazu s Tz 183ff) mit der Maßgabe, dass eine Entschädigungszahlung an die AE wie eine Kaufpreiszahlung zu behandeln ist. Dh:

  • Wenn die Entschädigungszahlung dem Nennwert der Anteile entspricht oder diesen übersteigt, ist entspr den Ausführungen in Tz 183 zu verfahren.
  • Wenn die Entschädigungszahlung den Nennwert der Anteile unterschreitet, ist entspr den Ausführungen in Tz 184 zu verfahren.
 

Tz. 194

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

b) Wird das Nenn-Kap der Kö bei der Einziehung der Anteile nicht herabgesetzt, ist der Vorgang gem Rn 17 des Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) hinsichtlich der Höhe des Nennbetrags der eingezogenen eigenen Anteile in entspr Anwendung des § 28 Abs 1 KStG als Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu behandeln (analog s Tz 190 Buchst a).
 

Tz. 195

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Bei einer entschädigungslosen Einziehung kommt es zu einem entspr Wertzuwachs bei den verbleibenden Anteilen (ggf Schenkst).

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