Tz. 371

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Von der Festsetzung der Entstrickungs-St (s Tz 339) zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Erhebung dieser St. Weder die EG-FRL noch das UmwStG enthalten hierzu Regelungen. Folglich wird die nach Anrechnung noch festzusetzende KSt (oder ggf ESt, s Tz 339a) auf den Einbringungsgewinn (nach allg Grundsätzen) sofort fällig. Fraglich ist, ob dies mit dem primären Unionsrecht (Grundfreiheiten des AEUV) vereinbar ist. Nach ständiger Rspr des EuGH wird die Niederlassungsfreiheit unzulässig beschr, wenn dem Stpfl keine Wahl eingeräumt wird, sich zwischen sofortiger Zahlung des St-Betrags und einem Zahlungsaufschub zu entscheiden (s Tz 263). Konkret hat der EuGH zu den Fällen des Art 10 Abs 2 EG-FRL entschieden, dass Art 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) verletzt wird, wenn das nationale Recht keine Tilgungsstreckung der Entstrickungs-St vorsieht, während die vergleichbare Einbringung im Inl erst bei nachfolgender Veräußerung der eingebrachten WG zu einer Versteuerung führen würde (s Urt des EuGH v 23.11.2017, C-292/16, IStR 2018, 32). Folglich kann der Stpfl unter Berufung auf das Unionsrecht eine Stundung – vergleichbar den Regelungen in den §§ 4g, 6b Abs 2a, 36 Abs 5 EStG – verlangen (s Müller, DB 2018, 27; krit s Mitschke, IStR 2018, 65). Der dort vorgesehene Stundungszeitraum von fünf Jahren ist EU-rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden (s Urt des BFH v 22.06.2017, BStBl II 2018, 171 unter Rn 22–23).

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