Tz. 142

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Beginnt eine StPflicht, ist nach § 13 Abs 6 S 3 KStG die Anschaffung der Beteiligung anzunehmen. Als AK ist der gW der Anteile zum Zeitpunkt des Beginns der StPflicht anzusetzen.

Im Einzelnen:

  • Übersteigt der gW die tats AK, werden die stillen Reserven, die sich bis zum Eintritt der StPflicht gebildet haben, aufgedeckt, dh einer späteren Besteuerung entzogen.
  • Liegt der gW der Anteile unter dem AK, kann sich der bis dahin eingetretene Verlust später nicht mehr stlich auswirken.
  • Auch die Regelung des § 13 Abs 6 S 3 KStG führt zum gleichen Ergebnis wie der Tw-Ansatz des BV bei einem Wechsel von der StFreiheit zur StPflicht (s Tz 47).
  • Lag die Anschaffung der Anteile in einer der stfreien Zeit vorangegangenen stpfl Periode, ist der Ansatz des gW ebenfalls gerechtfertigt, da bereits eine Versteuerung des Wertzuwachses nach § 13 Abs 6 S 1 und 2 KStG beim früheren Übergang von der StPflicht zur StFreiheit stattgefunden hat.
 

Tz. 143

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Für Kö, die nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG befreit sind, sind nach § 13 Abs 6 S 4 die S 1 und 2 des Abs 6 nicht anzuwenden, dh beim Wegfall der StPflicht sind die stillen Reserven nicht zu erfassen. Dagegen ist § 13 Abs 6 S 3 KStG anzuwenden. Beim Beginn der StPflicht ist daher auch in derartigen Fällen eine Anschaffung anzunehmen und als AK der gW der Anteile anzusetzen (s Tz 142). Dies bedeutet, dass § 13 Abs 6 S 4 KStG damit zum gleichen Ergebnis wie § 13 Abs 4 KStG bei Beginn oder Erlöschen einer derartigen StBefreiung hinsichtlich der Behandlung der WG des BV führt.

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