Tz. 160

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Sofern vor Inkrafttreten des BilMoG eigene Anteile angeschafft wurden, die nach den vorgenannten Grundsätzen zu aktivieren waren, ist zu beachten, dass diese Aktivierung nach den Änderungen durch das BilMoG nicht mehr zulässig ist. Nach Art 66 Abs 3 S 1 EGHGB iVm § 272 Abs 1a HGB entfällt ab Inkrafttreten des BilMoG (idR ab 01.01.2010) der Aktivposten "Eigene Anteile" und der Nennbetrag ist dabei offen vom "Gezeichneten Kap" abzusetzen. Zugleich ist die bisherige Rücklage für eigene Anteile in voller Höhe aufzulösen. IHd über den Nennbetrag hinausgehenden Bw der eigenen Anteile sind die frei verfügbaren Rücklagen zu vermindern (s IDW RS HFA 28, FN-IDW 2009, 642, Rn 50). Eine Auswirkung auf den Jahresüberschuss ergibt sich somit nicht.

Die Änderungen sind auch in der St-Bil zu übernehmen (s Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rn 24) und s Schiffers (GmbHR 2014, 79).

 

Tz. 161

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Stlich ist die Ausbuchung als Kap-Herabsetzung zu behandeln. Wegen der Auswirkungen auf das stliche Einlagekonto und den Sonderausweis s Tz 198.

 

Tz. 162–179

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

vorläufig frei

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