Tz. 160

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach den oa Grundsätzen (s Tz 159) wird in den meisten Fällen der maßgebende Stichtag der Einbringung durch den Abschluss des Einbringungsvertrags oder dem im Einbringungsvertrag genannten in der Zukunft liegenden Übergabetag festgelegt. Es stellt sich die Frage, ob die für Einbringungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ges zugelassene stliche Rückwirkung (s § 24 Abs 4 Hs 2 UmwStG) auch für Einbringungen durch Einzelrechtsnachfolge entspr gilt. In Übereinstimmung mit Schlößer (in H/B, 2. Aufl, § 24 UmwStG Rn 76) ist uE davon auszugehen, dass eine analoge Anwendung des § 24 Abs 4 Hs 2 iVm § 20 Abs 5 und 6 UmwStG wegen einer insoweit fehlenden ungewollten und daher planwidrigen Ges-Lücke ausgeschlossen ist (im Ergebnis ebenso s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 1444). Aufgr der Einführung der stlichen Rückwirkung mit dem JStG 1996, der ges-geberischen Zielsetzung dieser Regelung (s BT-Drs 13/1558 zu § 24 UmwStG) und der stlichen Diskussion zu dieser Problematik im Schrifttum ist davon auszugehen, dass die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht versehentlich aus dem Anwendungsbereich der stlichen Rückwirkung ausgeklammert worden ist (ebenso s Bär/Merkle, in H/M/B, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 93). Vielmehr sollte hier eine stliche Anpassung an die neuen hr-lichen Umwandlungsmöglichkeiten der Verschmelzungen und Spaltungen des UmwG 1995 im Bereich des § 24 UmwStG erfolgen.

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