Tz. 140

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

§ 13 Abs 6 S 1 KStG ordnet bei Beginn einer StBefreiung für Anteile an einer Kap-Ges außerhalb des BV eine Besteuerung des Wertzuwachses auch ohne Veräußerung an, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 17 EStG in dem der StBefreiung unmittelbar vorausgehenden Zeitpunkt erfüllt sind. Die Vorschrift wurde § 6 AStG nachempfunden (s BT-Drs 7/1470).

 

Tz. 141

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Die Beteiligung ist so zu behandeln, als wäre sie im Zeitpunkt des Beginns der StBefreiung veräußert. Als (fiktiver) Veräußerungserlös ist nach § 13 Abs 6 S 2 KStG der gW der Anteile anzusetzen. Der Tw scheidet aus, da die Beteiligung kein BV ist. Die Differenz zwischen den AK der Beteiligung und dem gW ist der VG, der zu den Eink aus Gew gehört (s § 17 Abs 1 S 1 EStG). Der Freibetrag nach § 17 Abs 3 EStG ist zu berücksichtigen (s R 8.1 Abs 2 KStR 2015).

Die Regelung des § 13 Abs 6 S 1 und 2 KStG führt damit zu dem gleichen Ergebnis wie der Tw-Ansatz des BV bei einem Wechsel von der StPflicht zur StFreiheit (s Tz 37).

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