Tz. 139

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

§ 13 Abs 1 bis 5 KStG regelt die Behandlung der stillen Reserven im BV einer Kö bei Eintritt oder Wegfall einer StBefreiung. § 13 Abs 6 KStG ergänzt diese Regelungen für den Fall, dass eine stfrei oder stpfl werdende Kö eine Beteiligung an einer Kap-Ges außerhalb des BV hält. S auch Märtens, in Gosch, 3. Aufl, § 13 KStG Rn 75.

Gehört eine Beteiligung zu einem BV, richtet sich die stliche Behandlung bei Eintritt einer StBefreiung nach § 13 Abs 1 KStG, bei Wegfall der StBefreiung nach § 13 Abs 2 KStG.

Eine Beteiligung außerhalb des BV ist nur bei sonstigen jur Pers d privaten Rechts (s § 1 Abs 1 Nr 4 KStG) und nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG möglich (bei jur Pers d öff Rechts führt der Tatbestand des § 17 EStG nicht zur StPflicht; bei Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG werden gem § 8 Abs 2 KStG alle Eink als Eink aus Gew behandelt, so dass diese auch nur über BV verfügen können).

Eine Beteiligung iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG besteht, wenn die Kö an der Kap-Ges zu mind 1 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist bzw war (zur Rückwirkungsproblematik der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze s BMF-Schr v 20.12.2010, BStBl I 2011, 16). Diese Voraussetzung muss innerhalb der letzten fünf Jahre vorgelegen haben (s § 17 Abs 1 S 1 EStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge