Ausgewählte Literaturhinweise:

Buchna/Koopmann, Die Prüfung gemeinnütziger Kö – Aufzeichnungspflichten, Mittelverwendung und deren Überprüfung, StBP 1998, 225, 253;

Teufel, Außenprüfung bei gemeinnützigen Organisationen, DB 1999, 874;

Apitz, BP bei gemeinnützigen Kö, StBP 2004, 89, 125.

 

Tz. 260

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Zur Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung bei stfreien Kö vertritt die Fin-Verw (s Buchna-Koopmann, StBP 1998, 225, 253; s Teufel, DB 1999, 874) folgende Auff:

Nach § 193 Absl AO wird eine Außenprüfung als zulässig angesehen bei Stpfl, die einen gew oder L + F-Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Danach kann bei nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö – ebenso wie bei nach anderen Vorschriften stfreien Kö – eine Außenprüfung auf § 193 Abs 1 AO nur dann gestützt werden, wenn ein wG besteht bzw Anhaltspunkte vorhanden sind, dass ein wG bestehen könnte (ebenso s Urt des FG Köln v 23.03.2000, EFG 2000, 910 – rkr).

Auch die Praxis der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist bei den dazu berechtigten Kö trotz der nur mittelbaren Auswirkung und trotz des fehlenden Zusammenhangs mit der wirtsch Betätigung der Kö ein wesentlicher Prüfungsaspekt.

 

Tz. 261

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Im Einzelnen:

  • Nach § 193 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 AO kommt eine Außenprüfung bei stfreien Kö auch ohne wirtsch Aktivitäten in Betracht.
  • Nach § 193 Abs 2 Nr 1 AO ist eine Außenprüfung zulässig, soweit die Kö verpflichtet ist, für Rechnung eines anderen St zu entrichten oder St einzubehalten und abzuführen. Dies betrifft die stfreie Kö vor allem in ihrer Funktion als Arbeitgeber sowie in den Fällen, in denen sie Auftraggeber der in § 50a Abs 4 EStG genannten Tätigkeiten beschr Stpfl (insbes ausl Künstler oder Sportler) ist. IRe auf diese AO-Vorschrift gestützten Außenprüfung ist jedoch keine Prüfung der tats Geschäftsführung insges zulässig.
  • Nach § 193 Abs 2 Nr 2 AO ist eine Außenprüfung zulässig, wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle unzweckmäßig ist. Der BFH, der in der Außenprüfung eine Maßnahme der St-Ermittlung sieht, über deren Umfang das FA gem § 88 Abs 1 AO in eigener Zuständigkeit entscheidet, nimmt ein Prüfungsbedürfnis an, wenn nach den Erfahrungen der Fin-Verw bei den gegebenen Umständen, Handlungen oder Zuständen der Fall für aufklärungsbedürftig gehalten wird.
  • Die (ggf nur tw) StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG bedeutet nicht, dass das FA auf dieses verfahrensrechtliche Prüfungsrecht verzichtet. Wäre ein solcher Verzicht beabsichtigt, hätte der Ges-Geber dies zum Ausdruck gebracht. Daher steht uE dem FA ein Prüfungsrecht zu, ob zB eine StBefreiung zu Recht in Anspruch genommen wurde oder nicht. Die Außenprüfung ist für das FA vielfach das einzige Mittel, stfreie Kö in tats und rechtlicher Hinsicht darauf zu überprüfen, ob stpfl Teilsachverhalte vorliegen bzw eine StPflicht insges in Betracht kommt. S auch Urt des FG Köln v 18.05.1994 (EFG 1995, 459, bestätigt durch Urt des BFH v 13.11.1996, BFH/NV 1997, 577);s Fischer/Helios (Die Vereinsbesteuerung in der Praxis, 2008, Kap 6 Rz 123).

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