Tz. 1270

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Entscheidende Bedeutung für die Prüfung einer vGA bei stillen Gesellschaftsverhältnissen mit einer Kap-Ges hat die Angemessenheit der Gewinnverteilung zwischen der Kap-Ges und dem stillen Gesellschafter. Sind die vereinbarten Gewinnanteile des stillen Gesellschafters überhöht und ist dieser zugleich AE oder nahe stehende Pers eines AE der Kap-Ges, liegt eine vGA vor, soweit dadurch der Gewinnanteil der Kap-Ges und damit das Vermögen und der Gewinn gemindert wurde. Es ist daher zu prüfen, welche Gegenleistung die Kap-Ges einem gesellschaftsfremden Dritten als stillen Gesellschafter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Überlassung der Finanzmittel oder sonstigen Leistungen des stillen Gesellschafters eingeräumt hätte. Dabei können weder die Grundsätze zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familien-Pers-Ges noch zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co KG Anwendung finden; s Urt des BFH v 06.02.1980 (BStBl II 1980, 477).

 

Tz. 1270a

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Dem ggü vertritt der BFH (s Urt des BFH v 18.06.2015, BStBl II 2015, 935) die Auff, dass aufgr der strukturellen Vergleichbarkeit die vom BFH für die Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co KG aufgestellten Rechtsgrundsätze bei einer atypisch stillen Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & atypisch Still entspr gelten. Insbes dann, wenn sich der alleinige Gesellschafter einer GmbH an dieser zugleich als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt, kann die Gewinnverteilung der atypisch stillen Gesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis der GmbH beeinflusst sein, sodass die vertragliche Gewinnverteilung für Zwecke der Zurechnung der Eink einer Korrektur bedarf.

 

Tz. 1271

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Entscheidende Beurteilungskriterien für die Angemessenheitsprüfung sind

  • in erster Linie die Höhe des Kap-Einsatzes (s Tz 1272ff),
  • der Arbeitseinsatz der Gesellschafter (s Tz 1275) und
  • eingegangene Risiken (s Tz 1276).

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