Tz. 592
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 7b Abs 1 GewStG sind die §§ 3a und 3c Abs 4 EStG vorbehaltlich des § 7b Abs 2 und 3 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entspr anzuwenden.
Anders als in Rn 15 des Sanierungs-Erl, wonach für Zwecke der GewSt ein gesonderter Billigkeitsantrag bei der bzw den hebeberechtigten Gemeinde(n) erforderlich war, soll nach der Neuregelung das FA iRd der Feststellung des GewSt-Messbetrags darüber entscheiden. Streitigkeiten mit den Kommunen (zB s OVG NRW, Urt v 25.04.2017–14 A 1479/13; s VG Dresden, Urt v 20.02.2018–2 K 4467/17) im Erhebungsverfahren dürfte es damit insoweit nicht mehr geben.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das neu geregelte Antragsrecht in § 36 Abs 2c GewStG (s Art 8 Ziffer 2 Buchst b UStAVermG) für eine rückwirkende Anwendung des § 7b GewStG auf Fälle, in denen die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen wurden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen