Tz. 592

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 7b Abs 1 GewStG sind die §§ 3a und 3c Abs 4 EStG vorbehaltlich des § 7b Abs 2 und 3 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entspr anzuwenden.

Anders als in Rn 15 des Sanierungs-Erl, wonach für Zwecke der GewSt ein gesonderter Billigkeitsantrag bei der bzw den hebeberechtigten Gemeinde(n) erforderlich war, soll nach der Neuregelung das FA iRd der Feststellung des GewSt-Messbetrags darüber entscheiden. Streitigkeiten mit den Kommunen (zB s OVG NRW, Urt v 25.04.2017–14 A 1479/13; s VG Dresden, Urt v 20.02.2018–2 K 4467/17) im Erhebungsverfahren dürfte es damit insoweit nicht mehr geben.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das neu geregelte Antragsrecht in § 36 Abs 2c GewStG (s Art 8 Ziffer 2 Buchst b UStAVermG) für eine rückwirkende Anwendung des § 7b GewStG auf Fälle, in denen die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen wurden.

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