Tz. 591

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 15 S 1 Nr 1 S 2 KStG ist ergänzend geregelt, dass S 1 einer Anwendung von § 3a EStG nicht entgegensteht. Der für § 3c Abs 4 S 4 EStG maßgebende Betrag ist der sich nach Anwendung von § 15 S 1 Nr 1a KStG ergebende verminderte Sanierungsertrag.

Nach § 15 S 1 Nr 1a KStG ist § 3a Abs 3 S 2, 3 und 5 EStG beim OT auf einen sich nach § 3a Abs 3 S 4 EStG verbleibenden Sanierungsertrag einer OG anzuwenden. Dazu näher s § 15 KStG Tz 18d ff. Weiter hierzu s Hasbach/Oesterwinter/Fahje (DB 2020, 1249).

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