Tz. 590

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 8d Abs 1 S 9 KStG gilt dessen S 8 bei der Anwendung des § 3a Abs 3 EStG entspr (s § 8d KStG Tz 46a). Das bedeutet entspr der Begr im Bericht des BT-Fin-Aussch (s BT-Drs 18/12128, 36), dass bestehende fortführungsgebundene Verlustvorträge vorrangig nach § 3a Abs 3 EStG zu mindern sind. Davon betroffen sind alle Arten von Verlustvorträgen, also auch die besonderen Verlustverrechnungskreise nach § 2a, § 15 Abs 4 und § 15b EStG.

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