Tz. 582
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 3a Abs 3 EStG mindert der nach Berücksichtigung der in § 3a Abs 3 S 1 EStG genannten Korrekturen sich ergebende "geminderte Sanierungsertrag" in der in § 3a Abs 3 S 2 EStG bestimmten Reihenfolge abzb Verluste, negative Eink und Verlustabzüge. Für Organschaftsfälle ist in § 15 S 1 Nr 1a KStG der Katalog der zu mindernden Verluste sowie Verlustabzüge erweitert; dazu s § 15 KStG Tz 18d ff.
Tz. 583
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Minderung nach § 3a Abs 3 EStG erfolgt
- beim Stpfl (§ 3a Abs 3 S 1, S 2 Nr 1 bis 13 und S 5 EStG),
- bei nahe stehenden Pers (§ 3a Abs 3 S 1, 3 und 5 EStG),
- bei zusammengefassten BgA (§ 8 Abs 8 S 6 KStG),
- bei Eigengesellschaften der öff Hand mit Spartenrechnung (§ 8 Abs 9 S 9 KStG) und
- bei OG (§ 15 S 1 Nr 1 S 2 KStG) und bei OT (§ 15 S 1 Nr 1a KStG)
(dazu s Desens, FR 2017, 981).
Tz. 584
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
§ 3a Abs 3 S 2 EStG regelt in deutlicher Verfeinerung zu Rn 8 des Sanierungs-Erl eine detaillierte Reihenfolge, in der Verluste, negative Eink, Verlustabzüge, Zinsvorträge und
EBITDA-Vorträge nicht mehr nutzbar sind, weil insoweit eine vorrangige Verrechnung mit dem Sanierungsertrag stattfindet. Danach mindert ein nach § 3a Abs 3 S 1 EStG geminderter Sanierungsertrag nacheinander (dazu näher s Kanzler, NWB 2017, 2260, s Möhlenbrock/Gragert, FR 2017, 994 und s Desens, FR 2017, 981):
1. | den aufgrund einer Verpflichtungsübertragung iSd § 4f Abs 1 S 1 EStG in dem Wj der Übertragung nachfolgenden 14 Jahren verteilt abzb Aufwand des zu sanierenden Unternehmens, es sei denn, der Aufwand ist gem § 4f Abs 1 S 7 EStG auf einen Rechtsnachfolger übergegangen, der die Verpflichtung übernommen hat und insoweit des Regelung des § 5 Abs 7 EStG unterliegt. Entspr gilt in Fällen des § 4f Abs 2 EStG; | |
2. | den nach § 15a EStG ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust des Unternehmers (MU) des zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs; | |
3. | den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Wj nach § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verlust des Unternehmers (MU) des zu sanierenden Unternehmens; | |
4. | den nach § 15b EStG ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers (MU) des Sanierungsjahrs; bei der Verlustermittlung bleibt der Sanierungsertrag unberücksichtigt; | |
5. | den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15b EStG festgestellten verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers (MU); | |
6. | den nach § 15 Abs 4 EStG ausgleichsfähigen oder nabzb Verlust des zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs; | |
7. | den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15 Abs 4 EStG festgestellten iVm § 10d Abs 4 EStG verbleibenden Verlustvortrag, soweit er auf das zu sanierende Unternehmen entfällt; | |
8. | den Verlust des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens; | |
9. | den ausgleichsfähigen Verlust aus allen Eink-Arten des VZ, in dem das Sanierungsjahr endet; | |
10. | im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10d Abs 2 EStG den nach § 10d Abs 4 EStG zum Ende des Vorjahrs gesondert festgestellten Verlustvortrag | |
11. | in der nachfolgenden Reihenfolge den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr entstehenden verrechenbaren Verlust oder die negativen Eink | |
a) | nach § 15a EStG, | |
b) | nach § 15b EStG anderer Eink-Quellen, | |
c) | nach § 15 Abs 4 EStG anderer Betriebe und MU-Anteile, | |
d) | nach § 2a EStG, | |
e) | nach § 2b EStG, | |
f) | nach § 23 Abs 3 S 7 und 8 EStG, | |
g) | nach sonstigen Vorschriften; | |
12. | ungeachtet der Beträge des § 10d Abs 1 S 1 EStG die negativen Eink nach § 10d Abs 1 S 1 EStG des Folgejahrs. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs 1 S 1 EStG ist nur möglich, soweit die Beträge nach § 10d Abs 1 S 1 EStG durch den verbleibenden Sanierungsertrag iSd § 3a Abs 3 S 4 nicht überschritten werden; | |
13. | den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr entstehenden | |
a) | Zinsvortrag nach § 4h Abs 1 S 5 EStG, | |
b) | EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs 1 S 3 EStG. Die Minderung des EBITDA-Vortrags des Sanierungsjahrs und der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wj erfolgt in ihrer zeitlichen Reihenfolge. |
Tz. 585
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 8d Abs 1 S 9 KStG gilt § 8d Abs 1 S 8 KStG, wonach der fortführungsgebundene Verlustvortrag vor dem nach § 10d Abs 4 EStG festgestellten Verlustvortrag zu verwenden ist (dazu s § 8d KStG Tz 45), bei Anwendung des § 3a Abs 3 EStG entspr. Das bedeutet, dass bestehende fortführungsgebundene Verlustvorträge iRd § 3a Abs 3 EStG vorrangig zu mindern sind, was auch für die besonderen Verlustverrechnungskreise wie § 2a, § 15 Abs 4 und § 15b EStG gilt (s amtl Ges-Begr, BT-Drs 18/12128, 34). Damit wird die ohnehin bereits sehr detaillierte "Verlustvernichtungsreihenfolge" gem § 3a Abs 3 S 2 EStG nochmals deutlich erweitert. Jeder fortführungsgebundene Verlustvortrag rückt damit in der Reihenfolge unmittelbar vor den jeweils entspr in § 3a Abs 3 S 2 EStG geregelten normalen Verlustvortrag (außerhalb des § 8d KStG; dazu s § 8d KStG Tz 46a [Bsp]).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen