Tz. 173

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Hat der Veräußerer für nichtstbare Leistungen iR einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (s Tz 163, 168) zu Unrecht USt gesondert ausgewiesen (s Tz 166), steht dem Erwerber (übernehmende Gesellschaft) aus diesen Leistungen der VorSt-Abzug nicht zu. Nach der Rspr des BFH setzt der VorSt-Abzug nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG bei (EU-)richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass eine St für den berechneten Umsatz geschuldet wird (s Urt des BFH v 02.04.1998, BStBl II 1998, 695). Dies bedeutet, dass die vom leistenden Unternehmer nur auf Grund des § 14c Abs 1 S 1 UStG (wegen unberechtigten St-Ausweises) geschuldete St nicht zum VorSt-Abzug führt (dh rückwirkende Versagung des St-Abzugs; s Abschn 15.2 Abs 1 S 1–2 UStAE; s Robisch, in Bunjes, UStG 18. Aufl, § 1 Rn 139; s Knoll, in W/M, Anh 11 Rn 134). Im Fall der rechtswidrigen Inanspruchnahme des VorSt-Abzugs unterliegt der Vorgang der Vollverzinsung gem § 233a AO; eine ggf erfolgte Berichtigung der Rechnung durch den Leistenden (Einbringenden) ist unbeachtlich (s Beschl des BFH v 29.10.2010, V B 48/10, BFH/NV 2011, 856).

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