Tz. 167

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Werden Anteile an Kap-Ges oder Gen unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 UmwStG eingebracht (Anteilstausch), fehlt es regelmäßig an einer unternehmerischen Tätigkeit des Einbringenden (zB im Fall der Einbringung von Anteilen des PV einer natürlichen Pers iSd § 17 EStG oder bei der reinen Finanzholding-Gesellschaft, die durch bloßes Halten von Beteiligungen keine wirtsch Tätigkeit iSd Art 9 Abs 1 MwStSystRL ausübt; s Urt des EuGH v 26.06.2003, C-442/01, IStR 2003, 601 und v 13.06.2018 C-421/17, UR 2018, 553 unter Rn 44). Ist der Einbringende eigenunternehmerisch tätig, führt die Veräußerung/Einbringung von Gesellschaftsanteilen als solche nicht zu einer wirtsch Tätigkeit (s Urt des EuGH v 13.06.2018, C-421/17, UR 2018, 553 unter Rn 45). Der einbringende Rechtsträger als Holding ist jedoch (hinsichtlich der Beteiligung) wirtsch tätig, wenn die MG in die Verwaltung ihrer TG eingreift (geschäftsleitende Holding). Hierunter fallen alle (nachhaltigen und entgeltlichen) Umsätze an die TG (s Urt des BFH v 18.09.2019, BFH/NV 2020, 290 unter Rn 15 und s Balbinot/Berner, DStR 2018, 648 mwNachw). Solche Umsätze sind zB die Erbringung von administrativen, finanziellen, kaufmännischen, buchführerischen oder technischen (Informatik) Dienstleistungen an die Beteiligungsgesellschaft. Darüber hinaus kommen alle anderen denkbaren Umsätze in Frage, die eine wirtsch Tätigkeit iSd MwStSystRL darstellen; eine besondere "Eingriffsqualität" müssen diese Umsätze nicht aufweisen (s Urt des BFH v 12.02.2020, XI R 24/18, DB 2020, 1267 unter Rn 33 und 35). Zu weiteren Sachverhalten der unternehmerischen Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen s Rasche, in R/H/vL, 3. Aufl, Anh 11 Rn 14. In diesen Fällen gehört die eingebrachte Beteiligung zur wirtsch Sphäre des/der Einbringenden und damit nicht nur zum (kstlichen) BV, sondern auch zum ustlichen Unternehmensgegenstand.

 

Tz. 168

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ist die Anteilseinbringung (ausnahmsweise) eine unternehmerische Leistung, ist zu prüfen, ob eine nicht stbare Geschäftsveräußerung iSd § 1 Abs 1a UStG vorliegt. Hier ist danach zu differenzieren, ob die Leistung (dh der Anteilstausch) vor dem 01.04.2014 ausgeführt worden ist oder danach erfolgt.

  • Für ab dem 01.04.2014 ausgeführte Umsätze gilt:

Der (isolierte) Anteilstausch iSd § 21 UmwStG, dh ohne dass die übertragene Beteiligung Bestandteil einer (Teil-)Betriebseinbringung, ist im ustlichen Sinne ein Umsatz, weil die entgeltliche Übertragung sich auf eine Beteiligung des Unternehmensvermögens bezieht (s Urt des BFH v 18.09.2019, BFH/NV 2020, 290 unter Rn 22). Dieser Umsatz ist nur dann nicht steuerbar, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 1a UStG gegeben sind. Infrage kommt hier nur eine Geschäftsveräußerung, bei der ein "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen" (sog Teilvermögen) übergeht (s § 1 Abs 1a S 2 UStG). Hierbei handelt es sich um eine Kombination von Bestandteilen eines Unternehmens, die zur Ausübung einer wirtsch Tätigkeit ausreicht; hinzukommen muss, dass der Erwerber außerdem beabsichtigt, den übertragenen Unternehmensteil fortzuführen (ständige Rspr, zB s Urt des BFH v 04.02.2015, BStBl II 2015, 908 unter Rn 25 und v 18.09.2019, BFH/NV 2020, 290 unter Rn 29 und 30). Danach führt die Übertragung eines einzelnen Anteils an einer Kap-Ges oder Gen – unabhängig von der Höhe der Beteiligung (dh auch bei 100 %-Beteiligung) – idR nicht zu einer Geschäftsveräußerung iSd § 1 Abs 1a UStG (s Abschn 1.5 Abs 9 S 2 UStAE mwNachw; s Sölch/Ringleb, UStG, § 1 Rn 188 mwNachw). Zu einen ist die Beteiligung "kein hinreichendes Ganzes" eines Gesamtunternehmens und andererseits versetzt der bloße Anteilstausch den Erwerber nicht in die Lage, eine selbständige wirtsch Tätigkeit als Rechtsnachfolger des Einbringenden fortzuführen. Eine Ausnahme kann eintreten, wenn zwischen dem Einbringenden und der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, eine ustliche Organschaft besteht. Werden nämlich Anteile an der OG von der OT als Alleingesellschafterin in eine Kap-Ges/Gen eingebracht, so dass 100 % der Anteile an der OG auf die Erwerberin übergehen, kann – wenn zwischen der übernehmenden Gesellschaft und der bisherigen OG ebenfalls eine Organschaft besteht – von einer Geschäftsveräußerung iSd § 1 Abs 1a UStG durch Übertragung eines Teilvermögens auszugehen sein (s Urt des BFH v 18.09.2019, BFH/NV 2020, 290; s Grünwald, MwStR 2020, 226).

Liegt keine Geschäftsveräußerung vor, ist der folglich ustbare Anteilstausch nach § 4 Nr 8 Buchst e, f UStG stbefreit. Zu den Wertpapieren iSd § 4 Nr 8 Buchst e UStG rechnet die Beteiligung an einer AG (s Urt des BFH v 27.01.2011, BStBl II 2012, 68 unter Rn 26) und zu den Anteilen an Gesellschaften iSd § 4 Nr 8 Buchst f UStG gehören z. B. Anteile an einer GmbH (s Urt des BFH v 18.09.2019, BFH/NV 2020, 290 unter Rn 20; s Abschn 4.8.10 Abs 1 UStAE).Gem § 9 UStG kann auf die StBefreiung verzichtet werden, wenn die Beteiligung für das Unternehmen der üb...

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