Tz. 28

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei einer Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG durch Einzelübertragung der WG auf die Kap-Ges oder Gen tritt die Übernehmerin im Gegensatz zu den ErtrSt (s Tz 17, 19) verfahrensrechtlich nicht in die Rechtsstellung des Einbringenden ein. Die einbringende natürliche Pers oder Kö bleibt Schuldner und Gläubiger aus dem St-Schuldverhältnis betreffend die Zeit bis zur Einbringung des Vermögens.

Im Fall der Einbringung des (gesamten) Betriebs einer Pers-Ges oder aller Anteile an der Pers-Ges, wird die Gesellschaft infolgedessen aufgelöst und beendet. Die Pers-Ges ist für stliche Zwecke allerdings erst dann vollbeendet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem FA abgewickelt ist (s Urt des BFH v 24.03.1987, BStBl II 1988, 316; v 01.10.1992, BStBl II 1993, 81; AEAO zu § 122 Nr 2.7.1: die Fin-Verw differenziert hier nach gesellschaftsrechtlicher und strechtlicher Liquidation der Pers-Ges). Die Pers-Ges betreffende Feststellungsbescheide oder GewSt-Messbescheide sind daher an den Liquidator der Gesellschaft zu richten, ggf sind Ansprüche aus dem St-Schuldverhältnis durch Haftungsbescheid gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern der Pers-Ges geltend zu machen (s AEAO zu § 122 Nr 2.7.2f).

 

Tz. 29

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei der Abspaltung und Ausgliederung (s § 123 Abs 2 und 3 UmwG) handelt es sich nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers, sondern um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, anstelle der Einzelübertragung vd Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen. Aus dem Umstand, dass das UmwG diese Art der Übertragung ermöglicht, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese prozessual andere Folgen als eine Einzelübertragung hat. Daher ist bei einer Spaltung gem § 123 UmwG der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb St-Schuldner und auch Beteiligter eines anhängigen Aktivprozesses (s Urt des BFH v 07.08.2002, BStBl II 2003, 835; v 23.03.2005, BStBl II 2006, 432; s AEAO zu § 45 Nr 2). Wie der BFH klargestellt hat, gilt dies nicht nur für prozessuale Fragen, sondern auch für die Auslegung des Begriffs der Gesamtrechtsnachfolge iSd § 45 AO (s Urt des BFH v 05.11.2009, BFH/NV 2010, 356). Die an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger sind Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers. (s Tz 31).

Erfolgt die Einbringung gem § 20 UmwStG im Wege der Abspaltung oder Ausgliederung von einer Pers-Ges, sind Bescheide über die Gewinnfeststellung, die sich auf Zeiträume bis zur Einbringung beziehen, weiterhin an die übertragende Pers-Ges zu richten. Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen (s § 197 AO) für VZ vor der Abspaltung oder Ausgliederung (s AEAO zu § 197 Nr 9.3).

 

Tz. 30

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Eine Anzeige- und Berichtigungspflicht gem § 153 AO (s Tz 25) hat die Übernehmerin bei Erwerb des BV durch Einzelrechtsnachfolge nicht (Bsp dazu s Binnewies/Schüller, Die AG 2017, 70).

 

Tz. 31

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Im Fall der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs haftet die übernehmende Gesellschaft pers gem § 75 AO für die im übertragenen (Teil-)Betrieb begründeten St (insbes USt und GewSt; nicht zB für GrStr, GrESt oder KfzSt) und St-Abzugsbeträge (insbes LSt und KapSt), wenn die St seit dem Beginn des letzten vor der wirtsch Übereignung liegenden Kj entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs (s § 138 AO) bei der zuständigen Fin-Beh durch die Übernehmerin festgesetzt worden sind. Denn jede Sacheinlage (s §§ 20 Abs 1, 25 UmwStG) ist eine (Teil-)Betriebsübereignung im Ganzen iSd § 75 S 1 AO (ebenso s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 24; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 601). Die Haftung umfasst das übernommene Aktivvermögen; der Eigentumsübergang an den WG der Sacheinlage begründet den Haftungstatbestand.

Bei einer Einbringung durch Spaltung haften alle an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Schulden des übertragenden Rechtsträgers (inkl St-Schulden, auch spaltungsbedingte ErtrSt, s Hörtnagl, in S/H/S, 8. Aufl, § 133 UmwG Rn 14) nach § 133 UmwG als Gesamtschuldner (der Höhe nach unbegrenzt). Bei der Entsch, welcher Gesamtschuldner für St-Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers in Anspruch zu nehmen ist, soll idR eine im Spaltungs- und Übernahmevertrag getroffene Zuweisung der St-Schulden berücksichtigt werden. Enthält der Spaltungs- und Übernahmevertrag keine Zuweisung der St-Verbindlichkeiten, soll nach Verw-Auff in Fällen der Abspaltung oder Ausgliederung idR zunächst nur der übertragende Rechtsträger (= St-Schuldner) in Anspruch genommen werden (s AEAO zu § 122 Nr 2.12.8 und Nr 2.15 mit Bsp für die Bekanntgabe von St-Bescheiden).

 

Tz. 32–33

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Vorläufig frei.

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