Tz. 133

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Auch bei einem tw Erlöschen einer StBefreiung soll die Erfassung der stillen Reserven gem § 13 Abs 5 KStG grds zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die bisherige StFreiheit tw endet. S auch Kirchhain, in R/H/N, § 13 KStG, Rn 81.

Dieser "Realisierungszeitpunkt" kann mit dem Schluss eines Wj zusammenfallen, er kann aber auch innerhalb eines Wj liegen. Die ausführliche Darstellung hierzu für die Fälle, in denen umgekehrt die StFreiheit tw beginnt (dazu s Tz 104–106), gilt entspr. Auch auf die Bsp (s Tz 108–109) wird verwiesen, deren Sachverhaltsdarstellung allerdings ebenfalls zeitlich in umgekehrter Reihenfolge angenommen werden muss (Letztjahr als Erstjahr, Erstjahr als Letztjahr).

 

Tz. 134

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Die Vorschrift des § 13 Abs 5 KStG geht auch für den Fall des tw Erlöschens einer StBefreiung davon aus, dass die stfreie Aufdeckung der stillen Reserven durch die Erstellung einer (zusätzlichen) entspr Anfangs-Bil zu erfolgen hat. Diese ist gem § 5b EStG grds in elektronischer Form zu übermitteln (sog E-Bilanz, s H 5b EStH 2016 sowie BMF-Schr v 08.09.2011, BStBl I 2011, 855, und v 05.06.2012, BStBl I 2012, 598)

Das ist zwar dann problemlos, wenn die Reduzierung der StFreiheit zum Ende eines Wj eintritt. Tritt dagegen die Reduzierung durch das Ausscheiden von WG aus dem stfreien in den stpfl Bereich im Laufe eines Wj ein, so ist es uE aus Vereinfachungsgründen ausreichend, wenn die Tw der betr WG im Zeitpunkt ihres Wechsels aus dem stfreien in den stpfl Bereich ermittelt und festgehalten werden und die betr WG mit diesen Tw (ggf abz AfA) in der aus der H-Bil für die Gesamt-Kö (stfreier und stpfl Tätigkeitsbereich) abzuleitenden formlosen "Teil-Bil" für den stpfl Bereich ausgewiesen werden.

Die aus dem Wortlaut des § 13 Abs 5 KStG abzuleitende Verpflichtung zur Aufstellung einer "partiellen" Anfangs-Bil mit Tw-Ansatz wäre häufig in der Praxis nicht durchzuführen (zB, wenn im Laufe eines Wj von einer Vermietungsgenossenschaft bisher an Mitglieder vermietete Wohnungen zu unterschiedlichen Stichtagen an Nichtmitglieder vermietet werden und damit aus dem stfreien in den stpfl Bereich wechseln). Ebenso hierzu s Tz 111 für den umgekehrten Wechsel.

 

Tz. 135

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Zum Charakter des § 13 Abs 5 KStG als bloßer Bewertungsvorschrift, nicht dagegen auch als (zusätzlicher) Bilanzierungsvorschrift s Tz 112.

Die Frage der Zulässigkeit gewillkürten BV (s Tz 113) stellt sich beim tw Wechsel von der St-Freiheit in die StPflicht nicht, da insoweit stets notwendiges BV gegeben ist.

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