Tz. 169

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die ustlichen Grundsätze unter Tz 167 gelten entspr für die Einbringung einzelner MU-Anteile gem § 20 Abs 1 UmwStG (oder § 24 Abs 1 UmwStG); denn Anteile an Gesellschaften im ustlichen Sinne sind sowohl Anteile an einer Kap-Ges als auch solche an Pers-Ges (stl: MU-Anteile) gleichermaßen (zB s Abschn 4.8.10 Abs 1 UStAE).

Nur wenn die MU-Beteiligung zum (ustlichen) Unternehmensvermögen des Einbringenden gehört, liegt eine sonstige Leistung vor (s Abschn 3.5 Abs 8 UStAE; Ausnahme: ertragstliche MU-Anteilseinbringung durch Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges, s Tz 161); denn die Gewährung von Gesellschaftsrechten an der Übernehmerin ist ein Entgelt für die Anteilsübertragung (s Keuthen, in S/H/S, 8. Aufl, Anh E Rn 24; s Knoll, in W/M, Anh 11 Rn 86; aA s Rasche, in R/H/vL, 3. Aufl, Anh 11 Rn 60: Einbringung eines MU-Anteils in keinem Fall eine unternehmerische Tätigkeit). Wird der MU-Anteil als Bestandteil eines (Teil-)Betriebs eingebracht, liegt ustlich eine nichtstbare Geschäftsveräußerung im Ganzen iSd § 1 Abs 1a UStG vor, wenn die Übernehmerin die Tätigkeit fortführt (s Tz 164; ebenso s Keuthen, in S/H/S, 8. Aufl, Anh E Rn 24; dies gilt unbeschadet der ertragstlichen Wertung, dass die Übertragung des zum BV der betrieblichen Sachgesamtheit gehörenden MU-Anteils stets eine weitere und eigenständige Sacheinlage iSd §§ 20 Abs 1, 24 Abs 1 UmwStG darstellt, s § 20 UmwStG Tz 34). Nach Auff von Obenhaus (Stbg 2010, 544) soll dies auch für die isolierte Übertragung der 100%igen Beteiligung an einer Pers-Ges gelten (dies kann allenfalls für bis 31.03.2014 ausgeführte Leistungen maßgebend sein, s Tz 168).

Ist die Anteilseinbringung keine Geschäftsveräußerung im Ganzen, führt dies zu einer stbaren sonstigen Leistung. Der Umsatz ist allerdings nach § 4 Nr 8 Buchst f UStG stbefreit (zu den Anteilen an Gesellschaften iSd § 4 Nr 8 Buchst f UStG gehören auch Anteile an Pers-Ges, s Abschn 4.8.10 Abs 1 UStAE; gem § 9 UStG kann auf die StBefreiung verzichtet werden, wenn die Beteiligung für das Unternehmen der übernehmenden Gesellschaft erworben wird).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge