Tz. 134

Stand: EL 87 – ET: 08/2016

Eine spezielle Vorschrift zur Stundung eines Einbringungsgewinns enthalten weder § 24 UmwStG noch die anderen Einbringungsvorschriften des UmwStG. Daher gelten (nur) die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze des § 222 AO (glA s S/H/S, 7. Aufl, § 24 UmwStG Rn 243; da sowohl für den Einbringungsgewinn bei Sacheinlagen gem § 20 Abs 1 UmwStG als auch beim Anteilstausch gem § 21 UmwStG keine spezielle Stundungsregelung besteht, ist der Argumentation im Urt des FG HH v 20.03.2002, EFG 2002, 1009 unter 1b) die Grundlage entzogen; dort wurde für den Gewinn aus der Einbringung gem § 24 UmwStG 1977 eine zu § 20 Abs 5 UmwStG 1977 analoge Stundungsregelung befürwortet).

UE verstößt die sofortige Fälligkeit der St aus einem Einbringungsgewinn aus dem Ansatz des gW wegen Wegfalls oder Beschränkung des inl Besteuerungsrechts gem § 24 Abs 2 S 2 Nr 1 UmwStG (s Tz 128 dortiges Bsp) gegen EU-Recht; dem Einbringenden ist eine zinslose Stundung (zumindest) in dem Umfang der Regelungen nach §§ 4g, 36 Abs 5 EStG zu gewähren (es gelten die Ausführungen zu § 20 UmwStG entspr; s § 20 UmwStG Tz 263).

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