Tz. 151

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Werden Bw oder Zwischenwerte angesetzt, sind in der stlichen Schluss-Bil auch stfreie Rücklagen nach § 6b EStG, Rücklagen für Ersatzbeschaffungen, Rücklagen nach § 7g EStG (hierzu auch s § 4 UmwStG Tz 18), § 6 UmwStG und ein Sammelposten nach § 6 Abs 2a EStG anzusetzen (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.04; s Schnitter, in F/D, § 3 UmwStG Rn 203 und s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 3 UmwStG Rn 134). Dies gilt entspr für eine Rücklage nach § 5 Abs 7 S 5 EStG (Tz 41). GlA s Schindler (GmbHR 2014, 786, 789) und s Riedel (FR 2014, 6, 12).

Eine Rücklage nach § 6b EStG ist im Falle einer Verschmelzung zu Bw in der stlichen Schluss-Bil der Überträgerin gem § 6b Abs 3 S 5 EStG aufzulösen, wenn der stliche Übertragungsstichtag auf das Ende des Reinvestitionszeitraums fällt (s Urt des BFH v 29.04.2020, BStBl II 2021, 517 sowie s Urt des FG BB v 05.03.2019, EFG 2019, 739 mit Anm v Tiede). Eine Übernahme und gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage durch die Übernehmerin kommt nicht in Betracht. Der bei Umwandlungen auf den stlichen Übertragungsstichtag regelmäßig erfolgende "Doppelausweis" der übergehenden WG, nämlich sowohl in der stlichen Schluss-Bil der Überträgerin als auch in der stlichen Schluss-Bil der Übernehmerin, rechtfertigt nicht die Übernahme der Rücklage. Der doppelte Ausweis von WG betrifft nur solche, die auch die Überträgerin hätte fortführen können bzw müssen. Hierzu s Weiss (Ubg 2019, 337; BB 2020, 2162 und GmbH-StB 2020, 316).

Bei einem Ansatz zum gW sind die stfreien Rücklagen hingegen aufzulösen und in der stlichen Schluss-Bil daher auch nicht mehr auszuweisen. Dies gilt auch für eine Rücklage nach § 5 Abs 7 S 5 EStG (Tz 41). GlA s Riedel (FR 2014, 6, 12). Ggf kann es im Wj nach der Umwandlung zur Bildung einer neuen Rücklage nach § 5 Abs 7 EStG kommen (s Tz 41).

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