Tz. 66

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Bis zum 01.07.2004 musste auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben eine rechtliche und organisatorische Entflechtung (Legal and Organisational Unbundling) von Erdgasnetzbetreibern in nationales Recht umgesetzt werden. Danach müssen Netzbetreiber hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen über- oder nachgeordneter Energieversorgungsunternehmen sein (s Hummeltenberg/Grube/Behrendt, Versorgungswirtschaft 2005, 173). Da diese Verpflichtung zur Entflechtung regelmäßig Umstrukturierungsmaßnahmen zur Folge hat, enthält § 6 Abs 2 EnWG (BGBl I 2005, 1970) stliche Erleichterungen.

Nach § 6 Abs 2 S 4 EnWG findet § 8b Abs 4 KStG aF auf Maßnahmen nach § 6 Abs 2 S 1 EnWG keine Anwendung, sofern diese Maßnahmen bis zum 31.12.2007 bzw bis zum 31.12.2008 ergriffen worden sind.

Nach § 118 Abs 6 EnWG ist § 6 Abs 2 EnWG bereits ab dem 26.06.2003 anzuwenden. Damit sollen bereits vorgenommene Entflechtungsmaßnahmen stlich nicht benachteiligt werden (s Hummeltenberg/Grube/Behrendt, Versorgungswirtschaft 2005, 173, 174).

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