Tz. 461
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Bis zum 01.07.2004 musste aufgr EU-rechtlicher Vorgaben eine rechtliche und organisatorische Entflechtung (Legal and Organisational Unbundling) von Erdgasnetzbetreibern in nationales Recht umgesetzt werden. Danach müssen Netzbetreiber hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entsch-gewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen über- oder nachgeordneter Energieversorgungsunternehmen sein (s Hummeltenberg/Grube/Behrendt, Versorgungswirtschaft 2005, 173). Da diese Verpflichtung zur Entflechtung regelmäßig Umstrukturierungsmaßnahmen zur Folge hat, enthält § 6 Abs 2 EnWG (Ges v 07.07.2005, BGBl I 2005, 1970; geändert durch Ges v 21.02.2013, BGBl I 2013, 346) stliche Erleichterungen (ebenso hierzu s § 20 UmwStG Tz 105). Die Regelungen des § 6 Abs 2 EnWG gehen als lex specialis denen des § 15 UmwStG vor.
- Nach § 6 Abs 2 S 1 EnWG gelten die in engem wirtsch Zusammenhang mit der rechtlichen oder operationellen Entflechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Speicheranlagen nach § 7 Abs 1 und §§ 7a–10e EnWG übertragenen WG als Teilbetrieb iSd § 15 Abs 1 S 2 UmwStG. Diese Teilbetriebsfiktion gilt nach § 6 Abs 2 S 2 EnWG nur für diejenigen WG, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Nach § 6 Abs 2 S 3 EnWG gilt auch das iRd Entflechtung durch Abspaltung bei der übertragenden Kö verbleibende Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörig. Nach § 6 Abs 2 S 7 EnWG leistet die Regulierungsbehörde Amtshilfe hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 S 1 und 2 EnWG vorliegen.
- Nach § 6 Abs 2 S 4 EnWG ist § 15 Abs 2 UmwStG auf Maßnahmen iSd § 6 Abs 2 S 1 EnWG nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahmen ergriffen worden sind.
- Nach § 6 Abs 4 EnWG gelten die vorstehenden Sonderregelungen nicht für Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.
Tz. 462
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nach § 118 Abs 6 EnWG ist § 6 Abs 2 EnWG bereits ab dem 26.06.2003 anzuwenden. Damit sollen bereits vorgenommene Entflechtungsmaßnahmen stlich nicht benachteiligt werden (s Hummeltenberg/Grube/Behrendt, Versorgungswirtschaft 2005, 173, 174). Die Änderungen durch das Ges v 21.02.2013 sind ab 13.07.2009 anzuwenden (s § 118 Abs 2 EnWG).
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