Tz. 253

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist für die StBefreiung nicht vorgesehen (s AEAO Nr 3 zu § 59). Die Entsch über die StBefreiung erfolgt vielmehr durch das nach § 20 Abs 1 AO (in Ausnahmefällen nach § 20 Abs 2 AO) zuständige FA im Veranlagungsverfahren durch Freistellungsbescheid – bzw beim Vorliegen eines stpfl wG – durch St-Bescheid für die jeweilige St und den jeweiligen VZ (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1979, 481; v 20.12.1978, BStBl II 1979, 496); v 07.05.1986, BStBl II 1986, 677; v 28.11.1990, BFH/NV 1992, 90 – nur Ls –, v 10.01.1992, BStBl II 1992, 684; v 30.11.1995, BStBl II 1997, 189 zur USt; v 13.11.1996, BStBl II 1998, 711).

Ein Freistellungsbescheid kommt erst in Betracht, wenn die Kö eine tats Geschäftsführung aufgenommen hat (s Urt des FG Hbg v 30.05.1991, EFG 1991, 749 – rkr).

Die StBefreiung ist nicht an einen Antrag gebunden, sondern ggf von Amts wegen auszusprechen. Ein Verzicht auf die StBefreiung ist daher stlich unbeachtlich. Der Antrag einer Kö auf Anerkennung als gemeinnützig ist kein Antrag iSd § 171 Abs 3 AO (s Urt des FG Bln v 24.02.1997, EFG 1997, 1006 – rkr).

Hinweis: Zur gesonderten Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO s, die für die Besteuerung der gemeinnützigen Kö und den Spenden bindend ist, s im Einzelnen Tz 135ff.

 

Tz. 254

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ein St-Bescheid, mit dem die StBefreiung abgelehnt wird, ist auch dann anfechtbar, wenn die festgesetzte St 0 EUR beträgt, denn die Frage der StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG enthält eine selbständige, nur iRd St-Bescheids überprüfbare Beschwer (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1979, 481).

Dagegen kann ein Freistellungsbescheid in entspr Anwendung des § 173 Abs 1 Nr 1 AO aufgehoben werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen; und zwar auch dann, wenn die KSt auf 0 EUR festzusetzen ist (s Urt des BFH v 13.11.1996, BStBl II 1998, 711).

 

Tz. 255

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die iRe KSt-Freistellungsbescheids vom FA ausgesprochene Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen ausstellen zu dürfen, ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Rechtsauskunft (s Urt des BFH v 10.06.1992, BFH/NV 1993,13; ebenso bereits s Urt des FG Rh-Pf v 18.01.1988, EFG 1988, 340 – rkr); jedenfalls dann, wenn der Freistellungsbescheid und die Hinw zur Berechtigung zum Empfang von Spenden – wie in den von den FÄ verwendeten amtl Vordrucken – deutlich voneinander abgegrenzt sind (im Fall des BFH-Urt hatte das FA in den Hinw nur Spenden, die über eine KöR geleistet werden, für abzb gehalten). Daher kann diese spendenrechtliche Beurteilung auch hinsichtlich der Art der Spendenzwecke (zB "Volksbildung" statt "Kultur") formlos geändert werden.

 

Tz. 256

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Im Urt des BFH v 23.09.1999 (BStBl II 2000, 533) vertritt dieser die Auff, dass über die Frage der Berechtigung zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen nicht iRe allg Leistungsklage, aber iRe allg Feststellungsklage (s § 41 FGO) entschieden werden kann (ebenso s das zugrunde liegende Urt des FG Bln v 26.01.1998, EFG 1998, 1193). Das berechtigte Interesse der Kö ergibt sich aus den wirtsch Folgewirkungen der Versagung der Spendenbescheinigungskompetenz (deutlicher Rückgang des Spendenaufkommens nach der Versagung).

 

Tz. 257

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Zu den Folgen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit s Urt des BFH v 15.07.1987 (BStBl II 1988, 75). Danach führt der Verlust der StBefreiung nicht dazu, dass nunmehr Gewinne des bisherigen wG mit Verlusten aus der bisherigen ideellen Tätigkeit verrechnet werden könnten.

 

Tz. 258

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Obwohl die StBefreiung im Veranlagungsverfahren und damit grds jährlich ausgesprochen werden müsste, erfolgt die Überprüfung idR nur im dreijährigen Turnus. Hierzu s AEAO Nr 3 zu § 59. In der Praxis der Fin-Verw werden dabei die für die Prüfung erforderlichen Angaben alle drei Jahre verlangt und dementspr Freistellungsbescheide ebenfalls für drei Jahre erteilt. Die nähere Prüfung erfolgt im Regelfall nur für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums (Ausnahmen: Festsetzung von St für einen wG, Rücklagenbildung). Zum Verfahren ausführlich s Erl des Fin-Min Ba-Wü v 09.07.1991 (DStR 1991, 1050).

 

Tz. 259

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Überprüfung der Voraussetzung für das Vorliegen der StBefreiung erfolgt nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung für jeden VZ erneut. Eine Gewährung der Gemeinnützigkeit für die Vorjahre schafft demnach keinen Vertrauensschutz für die Folgejahre (s Urt des BFH v 27.10.1993, BStBl II 1994, 573, Gründe, II 2).

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