Entscheidungsstichwort (Thema)

Bescheinigung über Spendenberechtigung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Bestätigung des Finanzamtes, Spendenbescheinigungen ausstellen zu dürfen, ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Rechtsauskunft.

2. Die Zulässigkeit einer Klage auf Erteilung einer Bescheinigung über die Spendenberechtigung setzt die schlüssige Darlegung eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen Bescheinigung voraus.

3. Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber dem Finanzamt auf Erteilung einer Rechtsauskunft, die der Rechtsauffassung des Finanzamts widerspricht.

 

Normenkette

EStG § 10b; EStDV § 48

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA-) erkannte den Kläger stets als gemeinnützig an. Erstmals mit Bescheid vom 4. April 1989, der in Abschnitt A die Freistellung des Klägers von der Körperschaftsteuer 1987 und in Abschnitt B die Rechtsbehelfsbelehrung enthält, wies das FA unter ,,D. Hinweis zur Ausstellung von Spendenbestätigungen" auf folgendes hin:

,,Die Körperschaft ist nicht selbst berechtigt, Spendenbestätigungen für steuerliche Zwecke auszustellen, weil die Körperschaft mit dem bzw. den Satzungszwecken Förderung von Kunst und Kultur solchen Zwecken dient, die zwar zu den allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken gehören, bei denen abziehbare Spenden aber nur über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle geleistet werden können. Bei diesen Satzungszwecken handelt es sich um Zwecke im Sinne von Nr. 4 des Verzeichnisses in Anlage 7 der Einkommensteuer-Richtlinien."

Der Abschnitt ,,E. Behandlung der Mitgliedsbeiträge" enthält folgende Mitteilung:

,,Die Körperschaft ist nicht berechtigt, entsprechende Spendenbestätigungen für steuerliche Zwecke auszustellen. Die Mitgliedsbeiträge sind nicht wie Spenden abziehbar."

Schließlich enthält der Bescheid folgende Erklärung:

,,Mit den vorstehenden Hinweisen in den Abschnitten D und E wird einer endgültigen Prüfung der Steuerfreiheit für Jahre, die dem im Freistellungsbescheid bezeichneten Veranlagungszeitraum folgen, nicht vorgegriffen. Die Hinweise in den Abschnitten D und E sollen Sie über die Rechtsauffassung des Finanzamts unterrichten. Sie sind nicht Bestandteil des Freistellungsbescheides und auch kein sonstiger Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO, so daß gegen sie ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Über die Abziehbarkeit der Spenden entscheidet das für den Spender zuständige Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens . . ."

Der Kläger legte gegen den Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid vom 4. April 1989 erfolglos Einspruch ein.

Die allgemeine Leistungsklage des Klägers, das FA zur erneuten Bekanntgabe des Körperschaftsteuerfreistellungsbescheids vom 4. April 1989 und zur Erteilung des Hinweises zu verpflichten, daß der Kläger selbst berechtigt sei, Spendenbestätigungen für steuerliche Zwecke auszustellen, weil er dem als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck der Förderung der Volksbildung i.S. der Nr. 5 der Anlage 7 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) diene, hielt das Finanzgericht (FG) für zulässig und begründet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Die Klage ist mangels Klagebefugnis gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.

1. Der Kläger hat im Hauptantrag eine allgemeine Leistungsklage erhoben. Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine solche Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung der begehrten Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt einen entsprechenden schlüssigen Vortrag voraus (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. April 1984 I R 269/81, BFHE 140, 509, BStBl II 1984, 563 mit weiteren Nachweisen). Die Darlegungen des Klägers erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

a) Die Geltendmachung einer Rechtsverletzung setzt bei einer Leistungsklage, die auf ein Handeln der Verwaltung gerichtet ist, voraus, daß der Kläger schlüssig und substantiiert einen Rechtsanspruch auf das begehrte Handeln dartut (vgl. z. B. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 64; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Tz. 10; vgl. auch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 18. April 1984 1 BvL 43/81, BVerfGE 67, 26/36).

Der Kläger stützt seinen Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung auf Art. 3 des Grundgesetzes - GG - (,,Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung") mit dem Hinweis, daß die für die Körperschaft zuständigen FÄ seit Jahrzehnten durchweg die Auskunft erteilten, ob eine Körperschaft berechtigt sei, selbst Spendenbescheinigungen zu erteilen. Es wäre daher ermessensfehlerhaft, diese Auskunft nicht zu erteilen. Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 3 GG eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die abgabenrechtliche Erteilung der begehrten Bescheinigung sein kann (vgl. BVerfGE 67, 27/36; vgl. auch zur vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit Beschluß des Senats vom 7. Mai 1986 I B 58/85, BFHE 146, 392, BStBl II 1986, 677). Der Kläger hat im Streitfall eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht schlüssig dargetan, denn er hat entsprechend der von ihm dargelegten Verwaltungsübung tatsächlich eine Bescheinigung erhalten, die eine Aussage über die Berechtigung zur Erteilung von Spendenbescheinigungen enthält. Diese hat allerdings nicht den vom Kläger begehrten Inhalt. Die substantiierte und schlüssige Darlegung eines sich aus Art. 3 GG ergebenden Rechtsanspruchs würde daher die Darlegung voraussetzen, daß andere gemeinnützige Vereine mit einer vergleichbaren Satzung und vergleichbarer Tätigkeit von der Finanzverwaltung für berechtigt gehalten werden, selbst Spendenbescheinigungen auszustellen. Derartige Tatsachen hat der Kläger nicht behauptet.

Die Darlegungen des Klägers zum behaupteten Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung der begehrten Bescheinigung entbehren auch deswegen der Schlüssigkeit, weil der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer bestimmten Auskunft zur Spendenberechtigung darlegen kann. Die Mitteilung über die unmittelbare oder mittelbare Spendenberechtigung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Rechtsauskunft des FA (vgl. zur Anerkennung der vorläufigen Gemeinnützigkeit BFH in BFHE 146, 392, BStBl II 1986, 677/8; BFH-Urteil vom 11. September 1956 I 188/55 U, BFHE 63, 292, BStBl III 1956, 309). Im Streitfall hat das FA, wie dem Wortlaut und dem Aufbau der Verfügung vom 4. April 1989 sowie der zusätzlichen Klarstellung entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) deutlich zu entnehmen ist, auch nicht ausnahmsweise einen Verwaltungsakt erlassen. Der Freistellungsbescheid und die Hinweise zur Berechtigung zum Empfang von Spenden sind deutlich voneinander abgegrenzt.

Enthalten die ,,Hinweise" demnach lediglich eine bloße Rechtsauskunft, können diese nur die nach Auffassung des FA bestehende Rechtslage enthalten. Einen Anspruch gegen das FA auf Mitteilung einer Rechtsauffassung, die seiner eigenen Rechtsauffassung widerspricht, kann es bei unverbindlichen Rechtsauskünften nicht geben. Ob etwas anderes gelten kann, wenn eine irrige Rechtsauffassung des FA wider besseres Wissen dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wird, oder ob in solchen Fällen nur ein Schadensersatzanspruch gegen das FA besteht (vgl. hierzu z. B. Tipke/Kruse, a.a.O., vor § 204 AO 1977 Tz. 5 mit weiteren Nachweisen), kann offenbleiben. Der Kläger selbst hat ein Verhalten des FA wider besseres Wissen nicht behauptet.

Der Senat verkennt nicht die vom Kläger dargelegte praktische Bedeutung der Berechtigung, selbst Spenden entgegennehmen zu können. Sie allein vermag jedoch einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Rechtsauskunft bestimmten Inhalts nicht zu begründen.

2. Auch der im Hilfsantrag vom Kläger erhobene Verpflichtungsantrag ist unzulässig. Mitteilungen über die Spendenberechtigung enthalten keine Verwaltungsakte. Ein Verbot, Bescheinigungen über die Steuerbegünstigung von Spenden auszustellen (so in BFH-Urteil in BFHE 63, 292, BStBl III 1956, 309) hat das FA auch nicht nach Vortrag des Klägers ausgesprochen. Soweit für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage die Behauptung des Vorliegens eines Verwaltungsakts genügen sollte (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1987 VII R 45/83, BFHE 149, 280, BStBl II 1987, 504), fehlte es auch insoweit an der schlüssigen Darlegung eines Rechtsanspruchs des Klägers auf Erlaß des begehrten ,,Verwaltungsakts". Insoweit wird auf das zur allgemeinen Leistungsklage Gesagte Bezug genommen.

3. Da es bereits an der schlüssigen Darlegung eines behaupteten Rechtsanspruchs fehlt, ist auf die vom FG vertretene Auffassung, daß für die Klagebefugnis ein ,,berechtigtes Interesse" des Klägers an der Erteilung der begehrten Bescheinigung genüge, nicht mehr einzugehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 13

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