Tz. 302

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die AK des AE verringern sich durch eine Kap-Rückzahlung infolge einer Kap-Herabsetzung ebenso wie durch eine aus dem stlichen Einlagekonto finanzierte Ausschüttung.

Im Einzelnen dazu s Tz 504 ff.

Die aus dem Teilbetrag EK 04 finanzierte Ausschüttung ist vor dem VZ 1997 zugeflossen: Übersteigen die Ausschüttungen aus dem EK 04 die AK von im PV gehaltenen Anteilen, sind nach dem Urt des BFH v 20.04.1999 (BStBl II 1999, 698) iHd übersteigenden Betrags negative AK anzusetzen, die bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung iSd § 17 EStG zu einem höheren VG führen (s Tz 508). GlA s Weber-Grellet (in Schmidt, 32. Aufl, § 17 EStG, Rn 165). Wird die Beteiligung später nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG 1995 in eine Kap-Ges eingebracht, muss die Beteiligung nach § 20 Abs 2 S 4 UmwStG 1995 mind mit 0 EUR angesetzt werden, so dass in dem Zeitpunkt der Einbringung iHd negativen AK ein VG nach § 17 Abs 2 EStG entsteht (s Urt des Nds FG v 23.02.2005, EFG 2005, 1318; die eingelegte NZB wurde als unbegründet verworfen, s Beschl des BFH v 01.12.2005, BFH/NV 2006, 627). Nach Inkrafttreten des SEStEG enthält § 21 UmwStG, der den Anteilstausch regelt, eine vergleichbare Regelung nicht, so dass die Einbringung mit negativen AK zulässig ist (s § 21 UmwStG Tz 52).
Die aus dem stlichen Einlagekonto finanzierte Ausschüttung ist ab dem VZ 1997 zugeflossen: Nach § 17 Abs 4 S 1 EStG entsteht iHd die AK übersteigenden Betrags ein VG nach § 17 EStG.

Wegen des geänderten § 17 Abs 4 EStG sind uE ab dem VZ 1997 negative AK auf Grund einer Einlagerückzahlung nicht mehr möglich. Wegen anderer Fallgestaltungen s Tz 358. Wenn der BFH in seinem Urt v 20.04.1999 mit dem Begriff der negativen AK operiert, dann lediglich mit dem Ziel, eine Besteuerungslücke zu vermeiden. Wäre das Urt des BFH als systematische Änderung des AK-Begriffs zu verstehen und folglich auch nach Inkrafttreten des JStG 1997 anzuwenden, würde die Neuregelung des § 17 Abs 4 S 1 EStG leerlaufen. Ebenso s Paus (FR 1999, 104); s Weber-Grellet (in Schmidt, 32. Aufl, § 17 EStG, Rn 165, 239) und s Gail/Düll/Fuhrmann/Grupp (DB Beil 14/ 1999, 9).

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