Tz. 303

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Veräußert ein im Inl ansässiger AE seine nach § 17 EStG stverhaftete Beteiligung an einer ausl Kap-Ges, ist ein VG nach § 17 EStG stpfl. Nach den Regelungen der DBA wird das Besteuerungsrecht im Allgemeinen nicht eingeschr, weil der VG idR vom Wohnsitzstaat besteuert werden darf. Wegen Einzelheiten s Tz 133 ff.

Problematisch sind vor allem die Fälle, in denen der Gesellschafter durch Zuzug vom Ausl in die dt unbeschr St-Pflicht eintritt. Hier stellt sich die Frage, ob für die Ermittlung des VG auf die historischen AK der Beteiligung oder auf den gW im Zeitpunkt des Zuzugs abzustellen ist. Der BFH hat sich (vor Inkrafttreten des SEStEG) für die Maßgeblichkeit der historischen AK ausgesprochen (s Tz 138 und s Tz 252; so auch s Erl des Bayerischen Staats-Min der Finanzen v 09.07.1993, DStR 1993, 1259).

Wegen der Kritik an der BFH-Rspr, die zum Ergebnis hat, dass die in der Zeit der Nicht-St-Verhaftung entstandenen stillen Reserven der Besteuerung nach § 17 EStG unterliegen, s Tz 251.

Nach Inkrafttreten des SEStEG ist der gW im Zuzugszeitpunkt anzusetzen, wenn der Wertzuwachs im Ausl besteuert worden ist. Wegen Einzelheiten s Tz 263 ff.

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