Tz. 261
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Für Entnahmen aus dem eingebrachten BV nach dem rückbezogenen Übertragungsstichtag gilt die Rückwirkungsfiktion nicht, s § 20 Abs 7 S 2 UmwStG. Dadurch soll vermieden werden, dass durch die Anwendung kstlicher Vorschriften Vorgänge als vGA besteuert werden, die nach dem Recht der Pers-Ges und Einzelbetriebe Entnahmen gewesen wären (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 321.
Tz. 262
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Bei der aufnehmenden Kap-Ges ist durch die Entnahme des Einbringenden von WG im Rückbezugszeitraum eine erfolgsneutrale Verringerung des BV iHd Bw zum Zeitpunkt der Entnahme vorzunehmen (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 322).
Tz. 263
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Von den Entnahmen nach dem rückbezogenen Übertragungsstichtag, für die § 20 Abs 7 S 2 UmwStG gilt, zu unterscheiden, sind die Entnahmen, die durch die Zurückbehaltung von unwes WG im Zeitpunkt des stlichen Übertragungsstichtags (quasi als Reflexwirkung des rückbezogenen Vermögensübergangs) erfolgen (s Tz 205 ff).
Tz. 264
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Zur Ermittlung und Versteuerung des Entnahmegewinns s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 324 mit Beispiel. Zur ges Einschränkung des Bewertungswahlrechts der aufnehmenden Kap-Ges für das eingebrachte BV bei ›hohen Entnahmen‹ im Rückbezugszeitraum s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 325.
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