Tz. 297

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Der Wert der zusätzlich zu den neuen Anteilen von der Übernehmerin oder Dritten (Mitgesellschafter) gewährten WG (sonstige Gegenleistungen iSd § 20 Abs 2 S 2 Nr 4 UmwStG, s Tz 187bff) mindert gem § 20 Abs 3 S 3 UmwStG die AK der erhaltenen Anteile. Dies gilt auch bei einer Einbringung zum gW. Wertmaßstab für diese anderen WG ist deren gW iSd § 9 Abs 2 BewG (zum gW s Tz 199ff). Der Wert der Zusatzleistung ist von dem sich nach § 20 Abs 3 S 1 und 2 UmwStG ergebenden Wert abzuziehen, dh von den fiktiven AK, die sich durch den Wertansatz der Übernehmerin für das eingebrachte Vermögen ergeben (s Tz 294) und ggf zuz der gW nicht st-verstrickten BV (s Tz 296). Daher ist eine Darlehensforderung, die dem Einbringenden bei einer Einbringung zum Bw von der übernehmenden Gesellschaft eingeräumt wird, um die Differenz zwischen dem Bw der eingebrachten WG und dem geringeren Nominalbetrag des Anteils auszugleichen, nicht vom Nominalbetrag der gewährten Anteile in Abzug zu bringen. Vielmehr mindert der gW der Darlehensforderung die (vorläufigen) AK der erhaltenen Anteile, die sich aus dem Saldo zwischen den Bw der Aktiva und der Bw der Passiva ergeben (s Urt des BFH v 17.05.1995, BFH/NV 1995, 1106). Das Ergebnis entspr dem gewährten St-Kap, wenn die Darlehensforderung normal verzinslich ist und daher der Nominalbetrag der Forderung dem gW gleichkommt. Da das eingebrachte BV gem § 20 Abs 2 S 4 UmwStG als Untergrenze mit dem gW der sonstigen Gegenleistung durch die Übernehmerin anzusetzen ist, kann die AK-Minderung um den Wert der anderen WG nach § 20 Abs 3 S 3 UmwStG die AK der erhaltenen Anteile maximal bis auf 0 mindern. Die AK können hierdurch nicht negativ werden (s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 558; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 393).

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