Tz. 296

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Gehören zum eingebrachten BV der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG auch WG, für die im Inl kein Besteuerungsrecht besteht und für die durch die Einbringung in die übernehmende Gesellschaft auch kein inl Besteuerungsrecht begründet wird (zB ausl BetrSt mit St-Freistellung), sind die AK der erhaltenen Anteile nach § 20 Abs 3 S 1 UmwStG um die Differenz zwischen dem im Wert gem § 20 Abs 3 S 1 UmwStG enthaltenen Bw oder Zwischenwert für diese WG und dem gW dieser WG zum (stlichen) Zeitpunkt der Einbringung (s § 20 Abs 5 und 6 UmwStG) zu erhöhen (s § 20 Abs 3 S 2 UmwStG). Diese Vorschrift gilt also nicht im Fall der Einbringung zum gW und wirkt sich nur auf diejenigen Einbringenden aus, bei denen die stillen Reserven der erhaltenen Anteile auch im Inl st-verstrickt sind. Hierdurch soll erreicht werden, dass auf der Besteuerungsebene des Einbringenden in Gestalt der aus der Sacheinlage erhaltenen Anteile keine stillen Reserven im Inl st-verstrickt werden, die vor der Einbringung außerhalb der St-Hoheit der BRep angewachsen sind (§ 20 Abs 3 S 2 UmwStG als korrespondierende Vorschrift zu § 4 Abs 4 S 2 UmwStG; "St-Verstrickung mit dem gW", s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 557; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 395; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 391; s UmwSt-Erl 2011 Rn 20.34).

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