Tz. 99
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Nach § 15 S 1 Nr 5 S 1 KStG ist § 8 Abs 9 KStG bei der OG nicht anzuwenden. Dh bei der Ermittlung des dem OT zuzurechnenden Organeinkommens erfolgt keine spartenweise Ermittlung des Gesamtbetrag der Eink, sondern das Organeinkommen ist – unter Verrechnung der in den vd Bereichen erzielten Gewinne und Verluste – einheitlich für alle Tätigkeitsbereiche der OG zu ermitteln und dem OT zuzurechnen (s Erle/Heurung in E/S, KStG, 3. Aufl, § 15 Rn 122). Wegen der uE dennoch bei der OG vorzunehmenden Sonderrechnung s Tz 99e.
Nach Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, KStG, § 15 Rn 145) ergibt sich die Nichtanwendung des § 8 Abs 9 KStG auf eine OG nach der Ges-Ssystematik bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs 9 KStG, weil hiervon tatbestandlich nur Kap-Ges erfasst werden, auf die § 8 Abs 7 Nr 2 KStG anzuwenden ist; wegen § 15 S 1 Nr 4 S 1 KStG ist aber der gesamte § 8 Abs 7 KStG auf eine OG nicht anzuwenden (s Tz 94ff).
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