Tz. 86

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Besteht an einem MU-Anteil (Hauptbeteiligung) eine mitunternehmerische (atypische) Unterbeteiligung, setzt sich die Unterbeteiligung im Fall des Formwechsels der Pers-Ges, an der die Hauptbeteiligung besteht, in eine Kap-Ges an den Kap-Anteilen fort. Stlich wandelt sich der MU-Anteil des Unterbeteiligten als Folge der Umwandlung in eine typisch stille Unterbeteiligung an den aus dem Formwechsel hervorgehenden GmbH-Anteilen oder den Aktien um. Dies führt grds zu einer Anteilsveräußerung durch den Unterbeteiligten iSd § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (anders nur, wenn der Unterbeteiligte wirtsch Eigentümer der erhaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft wird, s Tz 36f).

 

Tz. 87

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Ist der Unterbeteiligte als atypisch stiller Gesellschafter an dem Betrieb oder Teilbetrieb der Pers-Ges beteiligt, setzt sich seine MU-Beteiligung (wenn keine Kündigung erfolgt oder der Unterbeteiligungsvertrag die Beendigung der Unterbeteiligung bestimmt) am (Teil-)Betrieb der aus dem Formwechsel entstandenen Kap-Ges oder Gen ohne weitere Zustimmungserfordernisse fort (zB GmbH und atypisch stille Gesellschaft; s Hoger, in Lutter, 6. Aufl, § 202 UmwG Rn 47). Für den atypisch still Unterbeteiligten ergibt sich aus dem Formwechsel keine Gewinnrealisierung, da die ertragstliche Identität seiner MU-Beteiligung erhalten bleibt (dazu s § 24 UmwStG Tz 73; zust s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 25 UmwStG Rn 17).

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