Tz. 76

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Übt das Aufsichtsratsmitglied neben der Überwachungstätigkeit für die Gesellschaft noch eine andere, nicht unter die Abzugsbeschränkung gehörende Tätigkeit aus, ist eine Aufteilung der Vergütung grds nicht zulässig. Vergütungen, die eine Kö einem Mitglied ihres Aufsichtsrats dafür zahlt, dass dieser sich in die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung einschaltet, unterliegen deshalb ebenso der Abzugsbeschränkung (s Urt des BFH v 12.09.1973, BStBl II 1973, 872).

 

Tz. 77

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Liegt diese andere Tätigkeit jedoch außerhalb des Rahmens der überwachenden Tätigkeit, lässt sie sich klar von ihr abgrenzen (zB s Tz 72 "Rechtsanwaltstätigkeit") und beruht sie auf einer besonderen Vereinbarung, ist eine hierfür geleistete besondere Vergütung voll abzb (s Urt des BFH v 20.09.1966, BStBl III 1966, 688).

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