Tz. 78

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Unter die Abzugsbeschränkung fallen gem R 10.3 Abs 1 KStR 2022 Vergütungen jeder Art für die überwachende Tätigkeit wie: Einmalige oder laufende Vergütungen, Sitzungsgelder, Tagegelder, Reisegelder und Aufwandsentschädigungen. Aber auch geldwerte Vorteile gehören hierzu wie: freie Wohnung, freie Kost und Unterbringung, unentgeltliche Pkw-Überlassung oder Zahlung von Beiträgen zur Altersversorgung.

Auch die Übernahme der Aufsichtsratst (s § 50a Abs 1 Nr 4 EStG) bei beschr Stpfl gehört zu den Vergütungen idS (s OFD Magdeburg v 12.11.2002, FR 2003, 48 und s Tz 81).

 

Tz. 79

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Eine Ausnahme vom Abzugsverbot des § 10 Nr 4 KStG gilt insoweit, als dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied neben der Vergütung die tats Kosten wie Fahrt- und Übernachtungskosten, Mehraufwendungen für Verpflegung usw, erstattet werden. Insoweit liegen in voller Höhe abzb BA vor (s Urt des BFH v 12.01.1966, BStBl III 1966, 206, R 10.3 Abs 1 S 3 KStR 2022). Wenn die Kö ihren Aufsichtsratsmitgliedern die nach den allg reisekostenrechtlichen Regelungen zulässigen Pauschsätze (s R 9.4 LStR 2023) als Mehraufwand erstattet, geht die FinVerw idR von einem Ersatz der tats Kosten aus.

Eine Aufsichtsratsvergütung liegt auch insofern nicht vor, als den Mitgliedern in einem Unternehmen Räumlichkeiten, technische Hilfsmittel und Personal zur Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Stehen diese dagegen auch außerhalb der Kontrolltätigkeit ständig unentgeltlich zur Verfügung, unterliegen die Aufwendungen als zusätzliche Vergütung § 10 Nr 4 KStG (OFD Magdeburg v 03.08.2011, DB 2011, 2118).

Kosten für die Fortbildung der Aufsichtsräte sind dann nicht als Aufsichtsratsvergütung zu sehen, wenn die Fortbildung der Qualifizierung des jeweiligen Aufsichtsrats für seine Aufsichtsratstätigkeit dient (s BayLfSt v 11.01.2011, S 2755.2.1–3 St 31, KSt-Kartei BY § 10 Nr 4 KStG, Karte 1.2).

 

Tz. 80

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Muss ein Beamter die ihm gewährte Aufsichtsratsvergütung abführen, ist das kein Grund, der zum vollen Abzug der gezahlten Vergütungen bei der Kö führt (s Urt des BFH v 12.01.1966, aaO).

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