Tz. 258

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Sacheinlage nach § 20 Abs 1 UmwStG ist eine Veräußerung des eingebrachten Vermögens (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 52ff). Die Besteuerung des hierbei entstehenden Einbringungsgewinns ergibt sich aus den Vorschriften der EinzelSt-Ges, die für den Einbringenden und das st-verhaftete Vermögen gelten.

Der Einbringungsgewinn ist bei der ESt der Einkunftsart zuzurechnen, der die Eink aus der Sacheinlage angehören (dh Eink aus L + F, Gew oder selbständiger Arbeit; einhellige Auff, zB s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 411; s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 745; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 495).

 

Beispiel:

Eine freiberufliche Einzelpraxis wird in eine GmbH umgewandelt. Die GmbH übernimmt das Vermögen mit einem Zwischenwert.

Der Praxisinhaber erzielt einen Einbringungsgewinn, der zu den Eink aus selbständiger Arbeit (s § 18 EStG) gehört. Dies ist unabhängig von der Einkunftsart der Kap-Ges und auch von der Tatsache, dass der Gewinn aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile den allg Grundsätzen unterliegt (dh Eink aus Gew gem § 17 Abs 1, 7 ggf Abs 6 Nr 1 EStG) fingiert wird.

Zu den Eink eines Einbringungsgewinns aus der Einbringung des BgA einer jur Pers d öff Rechts s § 4 KStG Tz 336; bei Zurückbehaltung unwes WG kommt es zu einer vGA aus dem Gew des BgA (s § 4 KStG Tz 168 und 218f).

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